5447/I-BR BR

5447 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 15. Mai 1997 betreffend ein
Bezügebegrenzungsgesetz
umfassend:
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre; Bundesgesetz über die Bezüge oberster Organe des Bundes, der
Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich
entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz -
BBG); Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für
Personen, die dem Bundesbezügegesetz unterliegen (Pensionskassenvorsorge -
gesetz - PKVG); Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes -Verfas -
sungsgesetz und das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des BGBl.Nr. 368/1925 geändert werden; Bundesgesetz, mit dem das
Unvereinbarkeitsgesetz 1983, das Bezügegesetz, das Beamten - Dienst -
rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer -
Dienstrechtsgesetz 1984, das Land - und forstwirtschaftliche Landeslehrer -
Dienstrechtsgesetz 1985, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfas -
sungsgerichtshofgesetz 1953, das Rechnungshofgesetz, das Arbeiter -
kammergesetz 1992, das Pensionskassengesetz, das Allgemeine Sozialver -
sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauernsozialversicherungsgesetz, das Beamten - Kranken - und Unfallversiche -
rungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Volksanwalt -
schaftsgesetz 1982 geändert werden
Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf in 687 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge -
genüber dem Gesetzentwurf in 687 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderung beschlossen:
 
Art. I § 8 Abs.1 lautet:" Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,
haben innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres dem
Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die
zumindest in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre Bezüge oder
Ruhebezüge bezogen haben, die jährlich höher als 14mal 80% des monatlichen
Ausgangsbetrages nach §1 waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und
Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug
von einem Rechtsträger beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
Personen, die einen Bezug oder Reuhebezug von zwei oder mehreren
Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben
dies diesen Rechtsträgern mitzuteilen.
Wird diese Mitteilungspflicht vom Rechtsträger nicht eingehalten, so hat der Rechnungshof
in die betreffenden Unterlagen Einschau zu halten und daraus seinen Bericht zu erstellen."

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HTML-Dokument erstellt: Oct 17 15:05