5463/I-BR BR

5463 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 12. Juni 1997 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungs -
gesetz - Novelle 1997)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 764 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge -
genüber dem Gesetzentwurf in 764 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
1. In Art. I Z 14 lautet der § 23 Abs. 6:
"14. Der § 23 Abs. 6 lautet:
(6) Personen, die die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse oder einen Teil davon im Wege von Maßnahmen zu ihrer Reha -
bilitation erworben haben sind ohne Rücksicht auf das im Abs. 5 lit a verlangte
Mindestalter bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraus -
setzung zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen; andere Personen, für die das
Erfordernis der Vollendung des im Abs. 5 lit a verlangten Mindestalters eine
besondere Härte darstellen würde, sind bei Vorliegen der in dieser Bestimmung
sonst geforderten Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen,
wenn sie das 19. Lebensjahr vollendet haben."
2. In Art. Z 17 entfallen die Anführungszeichen nach dem § 29h Abs. 4 und es
wird dem § 29h folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch
Verordnung Berufe bezeichnen, die Lehrlinge ausbilden dürfen, ohne den
Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c zu entsprechen, wenn in den für die
jeweiligen Berufe geltenden Berufszugangsregelungen ein Fachgespräch
betreffend ausreichende Kenntnisse über die Aufgabenbereiche gemäß § 29a
Abs. 2 integriert ist oder zusätzlich absolviert wird."
3. In Art. Z 25 entfällt nach der Zitierung ,,§ 6 Abs.6" der Beistrich und ist die
Zitierung "und § 29h Abs.5" einzufügen.

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