5572/I-BR BR

5572 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG) geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 960 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 960 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Die Bezeichnung "Artikel I" entfällt.
2. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
2a In § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:"
"(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn
beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0.5 Promille) oder der
Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen. die für den
betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt."
3. Z 3 wird wie folgt geändert:
"3. § 26 lautet:"
"§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß §
99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines
Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von
vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet
hat, oder
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als
1,6 g/I (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0.6 mg/l oder mehr,
aber weniger als 0,8 mg/l beträgt,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig
1. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen und beträgt
der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, oder
2. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen,
so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
(3) Im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung -
sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse
herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen
Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß
Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten
Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten
Begehung sechs Wochen zu betragen.
(4) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l
(0,5 Promille) oder mehr, aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille), oder der
Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l, und ist dies
der zweite Verstoß gegen § 14 Abs. 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab
dem ersten Verstoß, und liegt bei keinem der Verstöße auch eine Übertretung gemäß §
99 Abs. I StVO 1960 vor, so ist ihm die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen
zu entziehen, bei einem dritten derartigen Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die
Dauer von mindestens vier Wochen. Beim ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 ist die
Entziehung anzudrohen.
(5) Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der
Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier
Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung
jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.
(6) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht
befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur
Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das
Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen
Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn,
die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
 
(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 1 hat die Behörde begleitende
Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 Z 1
zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die
gesundheitliche Eignung gemäß § 8."
4. Z 5 wird wie folgt geändert:
"5. § 37 Abs. 3 Z 3 lautet:
"3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21
Abs. 3, soferne nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960
vorliegt."
5. Nach Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:
6. § 37 Abs. 5 lautet:
"(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie
nach § 37 a finden die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG, BGBl. Nr.
52/1991, keine Anwendung."
6. Nach dem § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
"§37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in
Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern
nicht auch ein Vorstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, mit einer
Geldstrafe von S 3.000,-- bis S 50.000 ,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit
einer Geldstrafe von S 3.000,-- bis S 50.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit
einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der
Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der
Verstöße zu berücksichtigen."
7. In § 43 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) § 4 Abs. 8, § 26 Abs. 1 bis 3 und § 26 Abs. 5 bis 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..., treten mit 1. November 1997 in Kraft."

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