5625/I-BR BR
5625 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluß des Nationalrates vom 21. Jänner 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Investmentfondsgesetz (InvFG) geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 995 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 995 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Z 5 § 6 Abs. 1 lautet neu.
"(1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen
Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die
erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes
Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie
die vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Im Falle
eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des
Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden."
2 Ziffer 38 lautet neu:
Dem § 49 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
"(6) Die §§ 1,3 Abs 2 und 3, 4 Abs. 6 und 7, 5 Abs. 6 und 7, 6 Abs. 1 und 7, 10 Abs. 2,
12 Abs 8, 13, 14 Abs. 2 bis 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 und 4, 19, 20 Abs. 2 und 6, 20a. 21 Z 4
lit a sublit. cc. 21 Z 6,22, 23 Abs. 1, 23a bis 23f, 23g Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1,25 Z 2 und 3.
26 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 4,33 und 34,36 Abs. 3 und 4,40 Abs. 2 und 3,43.45 Abs. 2
sowie Anlage A Schema A Abschnitt II Punkt 17 bis 19 und Anlage B Schema B Punkt 6 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1998, treten mit 1. März 1998 in Kraft.
(7) § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1998. tritt mit 1. Jänner
1999 in Kraft
(8) § 23g Abs 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr XXX/1998, treten
mit 1. Jänner 2000 in Kraft."