5663/I-BR BR
5663 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluß des Nationalrates vom 16. April 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen
und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von
Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz - GTG),
BGBl.Nr. 510/1994, geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1112 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1112 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Vor der Ziffer 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Artikel I"
2. Die Ziffer 1 lautet:
"1. im Inhaltsverzeichnis wird
a.) nach § 39 eingefügt: ,‚§ 39a Parteistellung"
b.) nach der Übersicht über den IV Abschnitt eingefügt:
"IVa. Abschnitt - Zivilrechtliche Haftung
§ 79a Personen - und Sachschäden
§ 79b Beeinträchtigung der Umwelt
§ 79c Ausschluß der Haftung
§ 79d Beweiserleichterung
§ 79e Haftung, Rückgriff und Ausgleich bei mehreren Betreibern
§§ 79f, 79g Auskunft
§ 79h Anwendung des ABGB
§ 79i Sonstige Ersatzansprüche
§ 79j Deckungsvorsorge"
c.) wird nach § 101 Kontrollen eingefügt:
,,§ 101a Wiederherstellung der Umwelt
§ 101b Maßnahmen bei einer Freisetzung ohne Genehmigung
§ 101c Gentechnikregister
§ 101d Sicherheitsdokumentation
§ 101e Verordnungsermächtigung""
2a. In Ziffer 3c lautet § 23 Abs.1 Z 3:
"3. der Betreiber den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 79j Abs.1 zweiter
oder dritter Satz vorlegt."
3. In Ziffer 4 lautet § 39a Abs. 1 Z 4:
"4. der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, wenn er
gemäß § 43 Abs. 1 und 2 begründete Einwendungen schriftlich der Behörde übermittelt
und bei der Anhörung näher erläutert und zugleich mit seinen schriftlichen
Einwendungen das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Parteistellung nachgewiesen
hat,"
4. In Ziffer 4 lautet § 39a Abs.1 Z 5:
"5. die Nachbarn, wenn sie gemäß § 43 Abs.1 und 2 begründete Einwendungen im Sinne
des nachfolgenden Abs.2 schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher
erläutert und zugleich mit ihren schriftlichen Einwendungen das Vorliegen der
Voraussetzungen für ihre Parteistellung nachgewiesen haben. Nachbarn sind die
Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Grundstück, auf dem die Freisetzung erfolgen
soll, eine gemeinsame Grenze haben, sowie Personen, die zum Zeitpunkt der
Antragstellung und während des Verfahrens diese Grundstücke gepachtet haben, und
Personen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des Verfahrens
rechtmäßig und nicht nur vorübergehend auf einem dieser Grundstücke aufhalten, sowie"
5. In Ziffer 4 lautet § 39a Abs. 1 Z 6:
"6. das Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, wenn
es gemäß § 43 Abs. 1 und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden
Abs. 2 schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert hat."
6. In Ziffer 4 lautet § 39a Abs. 2:
"(2) Die Gemeinden gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind aufgrund der ihnen zukommenden
Parteistellung, jede von diesen im Rahmen der jeweils von ihr gemäß § 43 Abs. 1 und 2
erhobenen Einwendungen, berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der
Sicherheit (§1 Z 1) innerhalb ihres jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereichs dienen, im
behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung geltend zu machen. Das
Bundesland gemäß Abs. 1 Z. 6 ist aufgrund der ihm zukommenden Parteistellung im
Rahmen der von ihm gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erhobenen Einwendungen berechtigt, die
Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Sicherheit (§1 Z1) innerhalb seines jeweiligen
Zuständigkeitsbereichs dienen, im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der
Freisetzung geltend zu machen. Der Eigentümer des Grundstückes gemäß Abs. 1 Z 4
und dessen Nachbarn gemäß Abs. 1 Z 5, jeder von ihnen im Rahmen der jeweils von ihm
gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erhobenen Einwendungen, sind berechtigt, die Einhaltung der
Rechtsvorschriften, die der Sicherheit seiner eigenen Gesundheit und der seiner
Nachkommenschaft dienen, als subjektives öffentliches Recht im behördlichen Verfahren
geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und beim Verwaltungsgerichtshof sowie
beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde einzubringen."
6a. In Ziffer 5c lautet § 40 Abs.1 Z 3:
"3. der Betreiber den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 79j Abs. 1 zweiter
oder dritter Satz vorlegt."
7. Nach der Ziffer 5 wird nachstehende Ziffer 5a eingefügt:
,,5a. § 41 wird zu § 41 Abs. 1, dem folgender Abs. 2 folgt:
"(2) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an eine Partei gemäß §
39a Abs. 1 Z. 2 bis 6 hemmt die Frist gemäß § 40 Abs. 1 nicht.‘"‘
8. In Ziffer 6 lauten § 43 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
(1) Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in zwei örtlichen Tageszeitungen
und an den Anschlagtafeln der Gemeinden gemäß § 39a Abs. 1 Z 2 und 3 auf Kosten des
Betreibers kundzumachen, daß ein Antrag auf Freisetzung eines GVO gestellt wurde,
diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde (§ 100), allen Ämtern der Landesregierungen
und den Gemeinden, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich eine Freisetzung von GVO
erfolgen soll, während eines Zeitraumes von drei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme
aufliegen und daß es jedermann freisteht, der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist
begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. In der Kundmachung sind
Personen, die gemäß § 39 a Abs. 1 Z 4 und 5 Parteistellung im weiteren behördlichen
Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung erlangen können, darauf hinzuweisen, daß
sie die Parteistellung durch die Erhebung begründeter schriftlicher Einwendungen unter
gleichzeitigem Nachweis der Voraussetzungen für ihre Parteistellung und nachfolgender
Erläuterung ihrer Einwendungen bei der Anhörung erlangen können.
(2) Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Anhörung
anzuberaumen; diese Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der
Auflegungsfrist stattzufinden. Die Anhörung dient der Erörterung der fristgerecht
übermittelten Einwendungen; den Einwendern ist Gelegenheit zur näheren Erläuterung
ihrer Einwendungen zu geben. Die Behörde hat zu dieser Anhörung jeden, der
fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt hat, zu laden. Diese Ladung
kann in der Kundmachung gemäß Abs. 1 vorgenommen werden. Die Behörde hat
überdies gesondert zu laden:
a) den Antragsteller gemäß § 39a Abs. 1 Z 1,
b) die Gemeinden gemäß § 39a Abs. 1 Z 2 und 3, wenn sie Einwendungen gemäß Abs. 1
erhoben haben,
c) den Eigentümer des Grundstücks gemäß § 39a Abs. 1 Z 4,
d) die Nachbarn gemäß § 39a Abs. 1 Z 5, wenn sie Einwendungen gemäß Abs 1 erhoben
und das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Parteistellung nachgewiesen haben,
e) das Bundesland gemäß § 39a Abs. 1 Z 6, wenn es Einwendungen gemäß Abs 1
erhoben hat, und
f) die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses."
9. In Ziffer 12 lautet der Absatz 2 Ziffer 2 lit. a wie folgt:
,,a) Mikroorganismen:
ein Experte für molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten), ein Experte für mikrobielle Ökologie (nominiert vom
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, ein Experte für Pflanzen - oder
Tierpathologie (nominiert vom Bundeskanzler), ein Experte für Umwelthygiene
(nominiert vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales)"
10. In Ziffer 13 lauten die Absätze 1 bis 3 in § 89 wie folgt:
"(1) Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den §§ 86 bis 88 nicht
anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW). Die
Nominierung erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW aufgrund einer öffentlichen
Ausschreibung.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf
Grund von Dreiervorschlägen aus. Die Erstellung dieser Dreiervorschläge erfolgt durch
die Gesamtsitzung der ÖAW aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne der
Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem Forschungsförderungsfonds der
gewerblichen Wirtschaft.
(3) Der Präsident der ÖAW hat die in den wissenschaftlichen Ausschüssen gemäß
Abs. 1 und 2 zu besetzenden Positionen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" öffentlich
auszuschreiben. Zusätzlich kann der Präsident der ÖAW diese Positionen nach Maßgabe
der finanziellen Bedeckung der Kosten auch in anderer geeigneter Weise ausschreiben.
Die Bewerbungs - und Vorschlagsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen."
11. In Ziffer 15 lautet die Einleitung: "Nach § 101 werden folgende §§ 101a bis 101e
eingefügt:"
12. In Ziffer 15 werden folgende Überschriften eingefügt:
a. die Überschrift zu § 101a: "Wiederherstellung der Umwelt"
b. die Überschrift zu § 101b: "Maßnahmen bei einer Freisetzung ohne Genehmigung"
13. In Ziffer 15 wird dem Abs. 3 des § 101a folgender Satz angefügt:
"Mit dieser Befassung des Bezirksgerichts tritt der Bescheid über die Höhe der
Entschädigung außer Kraft."
14. In Ziffer 15 lautet § 101e:
,,Verordnungsermächtigung
§ 101e. (1) Soweit dies zur Gewährleistung der Kontrolle der Sicherheit (§1 Z 1) von
Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 erforderlich ist, hat der Bundeskanzler nach Anhörung
des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Vollständigkeit sicherheitsrelevanter Angaben durch Verordnung nähere Bestimmungen
über Inhalt, Umfang und Form der gemäß § 57 Z 2 vorzunehmenden Unterrichtung der
Behörde zu erlassen.
(2) Zusätzlich sind in die Sicherheitsdokumentation Informationen aufzunehmen, die die
Behörde gemäß § 57 Z 2 erhält."
15. In Ziffer 18 lit. b erhalten die Ziffern 11 und 11a die Bezeichnung 9 und 10, die
ursprünglichen Ziffern 9 und 10 die Bezeichnung 11 und 12; die ursprünglichen
Ziffern 12 bis 35 erhalten die Bezeichnung 13 bis 36. Die Z 41 hat zu lauten:
"wer entgegen der Bestimmung des § 79g eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur
Durchsetzung von Ansprüchen nach dem IVa. Abschnitt verwendet,"
16. In Ziffer 18 lit. d lautet die Einleitung:
,‚Abs.4 erhält die Bezeichnung Abs.5 und lautet:"
Weiters wird vor dem Ausdruck "Die Beschlagnahme" der Ausdruck "(5)" eingefügt.
17. In Ziffer 18 lit. e lautet die Einleitung:
"Abs. 6 lautet:"
Weiters wird der Ausdruck "(5)" durch "(6)" ersetzt.
18. In Ziffer 18 lit. f lautet die Einleitung:
"Abs. 7 lautet:"
Weiters wird der Ausdruck "(6)" durch "(7)" ersetzt.
19. Ziffer 19 entfällt, Ziffer 20 wird zur Ziffer 19
20. Nach der neuen Ziffer 19 wird folgender Artikel II angefügt:
"Artikel II
(1) Die §§ 4, 39a, 41, 43, 58, 60, 81, 85, 87, 89, 101b bis 101e, 105, 107, 109,
ausgenommen Abs.2 Z 3, und 111 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
..../1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die §§ 23, 40, 79a bis 79j, 101a, 109 Abs. 2 Z 3 und 111 Z 13a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. ..../1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(3) Die §§ 79a bis 79j sind auf Schäden und der § 101a ist auf
Umweltbeeinträchtigungen, die vor deren Inkrafttreten verursacht worden sind, nicht
anzuwenden.
(4) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs 1 bestellten
Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse endet am 31. Oktober 1998."