5724/I-BR BR
5724 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Heeresdisziplinargesetz 1994 geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1259 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1259 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Die Z. 3 lautet:
"3. § 5 Abs. 1 lautet:
§ 5 (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördliche strafbare Handlung zugleich eine
Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde
liegt."
2. In Z. 4 (§ 5 Abs. 3 bis 5) lautet der Abs. 5 erster Satz:
"(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich
strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen,
sind - falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz. greift - ohne Unterbrechung des
Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden.