5728/I-BR BR

5728 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluß des Nationalrates vom 8. Juli 1998 betreffend ein Bundesgesetz über die
Organisation der Universitäten der Künste (KUOG)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1352 der Beilagen
 
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1352 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
1.
Am Ende des ersten Satzes des § 35 Abs 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und
folgender Satzteil angefügt:
"sofern die Planstelle ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, sonst durch die
Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors
und nach Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen
 
2.
§ 35 Abs 4 lautet
"(4) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein öffentlich -
rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorstandin oder des
Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt, sofern die Planstelle
ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, Sonst auf Antrag der Rektorin oder des
Rektors, dem ein Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors nach
Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen zugrunde liegt. Die Aufnahme an anderen
Universitätseinrichtungen erfolgt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der
Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrunde liegt"
3.
Dem § 38 Abs 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Z 6 angefügt:
"6. Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten die Dekanin oder der
Dekan für die Institutsvorstandinnen oder Institutsvorstände im Wirkungsbereich der
Fakultät."
4.
Im § 45 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort "Universitätsbediensteten" ein Beistrich gesetzt und
folgende Wortfolge angefügt:
"die mehreren Instituten oder sonstigen Universitätseinrichtungen zugeordnet sind".
 
5. Im § 65 wird nach dem Abs 2 folgende: Abs. 3 eingefügt:
"(3) Die Aufgaben des Kupferstichkabinetts umfassen insbesondere
1. den planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung,
Anlage neuer Sammlungen,
2. die Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf
ihren Erhaltungszustand und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur
Restaurierung und Sicherung;
3. Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit,
4. Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände,
5. Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und bei der
Erschließung der Künste."
Der Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs 4.

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