5814/I-BR BR
5814 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluß des Nationalrates vom 26. November 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Studienförderungsgesetz 1992 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert
wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1511 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1511 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. In Art. II erhalt die Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. § 2 Abs. I lit. g lautet:
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz - oder
Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet habe, bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz - oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2
Abs. I lit. b vorgesehen Studiendauer,"
2. In Artikel II wird folgende Ziffer 3 eingefügt:
"3 § 6 Abs. 2 lit. f lautet:
f) in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz - oder Ausbildungsdienst oder
Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres. sofern
sie nach Ableistung des Präsenz oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des
Studienfördergesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs.
1 lit. b vorgesehene Studiendauer,"
3. In Artikel II werden folgende Ziffern 4 und 5 eingefügt:
"4 Nach § 30 j Abs. 2 wird ein Abs. 3 eingefügt. der lautet:
(3) Für Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz,
BGBI. I Nr. 91/1998 (JASG). gilt für die Geltungsdauer des JASG deren Weg zwischen der Wohnung
im Inland und dein Ort der Ausbildung als Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen
Ausbildungsstätte. Für die Erlangung einer Lehrlingsfreifahrt oder einer Familienbeihilfe für Lehrlinge
gelten die Teilnehmer nach dem JASG als in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stehend
5. Nach § 30k Abs. 3 wird ein Abs. 4eingefügt, der lautet
(4) Die in dem im Abs. 1 zur Erlangung der Freifahrt oder der Fahrtenbeihilfe vorgesehenen Vordruck
notwendigen Bestätigungen hat für die in § 30 j Abs. 3 genannten Teilnehmer der nach dem JASG
zuständige Ausbildungsberechtigte zu leisten."
4. In Artikel II erhält die Ziffer 2 die Bezeichnung Ziffer 6, wobei die bisherige Formulierung des § 50 l die
Bezeichnung Absatz 3 erhält und folgende Absätze 1 und 2 einzufügen sind:
,, § 50l. (1) Die §§ 2 Abs. 1 lit. g und 6 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx
treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 30 j Abs. 3 und 30 k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 15.
November 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft."