5899/I-BR BR

5899 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Depotgesetz und das
Kapitalmarktgesetz geändert werden
 
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1672 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1672 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
1. In Artikel II lautet die Z. 5:
5. § 19 Abs. 2 bis 2b lauten:

"(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG Dienstleistungen bedarf der
Konzession der BWA, soweit nicht Abs. 2a oder § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs. 3 BWG oder § 3
Abs. 3 VAG Anwendung finden.

(2a) Natürliche Personen, die, wenngleich selbstständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 19 BWG ausschließlich Namen und auf Rechnung eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts
gemäß § 9 BWG oder einer Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG erbringen, brauchen keine Konzession
gemäß Abs. 2. Das Unternehmen haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der
Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB. In Bezug auf die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und Verordnungen ist, unbeschadet der
persönlichen Verantwortung gemäß § 27 Abs. 3, das Verhalten der selbstständigen Vertreter jedenfalls
nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.
(2b) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die im Abs. 2a genannte
Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession
ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit
der Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2a gesondert abzusprechen."
2. Nach der Z 9 wird folgende Z 10 eingefügt. Die bisherigen Z 10 bis 17 erhalten die Bezeichnung Z 11
bis 18.
10. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der BWA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter
von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 19 Abs. 2a genannte
Weise erbringen."
3. In Z 18 (bisherige Z 17, wird im § 34, Abs 7 der § 19 Abs. 2 ersetzt durch § 19 Abs. 2 bis 2b § 24
Abs. 2 wird eingefügt.

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