5963/I-BR BR

5963 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 16. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die
Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall
Untersuchungs - Gesetz - FIUG) und mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
 
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1930 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1930 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
Im Artikel 1 lautet § 15 samt Überschrift:

Kosten


(1) Die Kosten für die Bergung des Luftfahrzeuges oder für die Beseitigung der Trümmer
sind vom Halter des Luftfahrzeuges zu tragen. Der Halter hat, wenn das Verschulden des
Piloten am Unfall rechtskräftig festgestellt wurde, die Kosten einer allfälligen Untersuchung
zu tragen.
(2) Der Halter des Luftfahrzeuges hat eine Haftpflichtversicherung für allfällige
Untersuchungskosten abzuschließen. Die Höhe der Versicherung hat sich nach der Größe des
Luftfahrzeuges zu richten, sie hat jedoch mindestens 50.000 Schilling zu betragen.

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