5964/I-BR BR
5964 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluß des Nationalrates vom 16. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Gelegenheitsverkehrs - Gesetz 1996 geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1931 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1931 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
Es wird nachstehende Z 1 eingefügt, die bisherige Z 1 bis 4 werden zu Z 2 bis 5.
1. In § 11 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder
Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der
Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der
jeweiligen geltenden Fassung) und - soweit ihnen die Grenzkontrolle übertragen wurde
- den Organen der Zollwache (15 Zollrechts - Durchführungsgesetz, BGBl. Nr.
659/1994, in er jeweils geltenden Fassung) auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem
jeweils zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere auch
Bundespolizeibehörden, oder Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung
hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, in
seinem Namen und Auftrag die Bewilligungen nach Abs. 1 auszugeben. Die
Ermächtigung kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen
Verwaltungsaufwandes umfassen."