5969/I-BR BR

5969 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit welchem
das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von
geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG)
geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1899 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1899 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
I.
1.

In § 2 Abs. 1 Z 4 lautet der Klammerausdruck statt "(§ 24f)" ,‚(§§ 24ff)".
2.

In § 2 Abs. 3 lautet die Aufzählung der bescheidmäßigen Feststellungen "gemäß den obigen
Absätzen 1 und 2, gemäß § 2a Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr.
167/1978), § 6 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 3 sowie § 25a".
3.

In § 15 ist ,‚§ 34" durch "§ 33" zu ersetzen.
4.

In § 17 Abs. 1 Z 2 ist als zweiter Satz anzufügen:
"Dies hat auch in Fällen des § 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen
Z 1 nicht erteilt wird."
5.

In § 17 Abs. 4 ist der Klammerausdruck "(§ 2, § 2a, § 6)" auf ,‚(§ 2, § 2a, § 6 und § 25a)" zu er -
weitern.
6.

In § 17 Abs. 5 hat der Klammerausdruck zu lauten: "(bzw. die Durchführung eines Feststellungs -
verfahrens gemäß § 2, § 2a, § 6 oder § 25a)".
7.

In § 25a lautet der Klammerausdruck statt ‚,(§ 26f)" "(§ 26)".
8.

In § 26 Z 2 lautet die Folge ,,gemaß §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2a Abs. 5" vollständig ,,gemäß § 2 Abs. 1
Z 1, §2a Abs. 5 und § 25a".
9.

In § 31 Abs. 1 hat der letzte Klammerausdruck vollständig zu lauten: "(allenfalls auch im Wege einer
Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32)".
10.

In § 35 Abs. 3 hat
a) nach "Abs. 1" die Bezeichnung "lit a" zu entfallen und
b) der Klammerausdruck "(§§ 17, 20, 22)" richtig "(§§ 17, 19, 22)" zu lauten.
11.

In § 37 Abs. 2 Z 1 zweite Unterteilung hat die Paragrafenfolge "§§ 18, 19 und 22" vollständig
,,§§ 17,18,19 und 22"zu lauten.
12.

In § 37 Abs. 6 ist nach den Worten "eine nachträgliche Bewilligung erteilt" die Wortfolge "oder
bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals tatsächlich
nicht besteht oder bestanden hat" anzuschließen.
13.

Vor "Art. II" hat die Überschrift ,‚Übergangsbestimmungen" zu entfallen.
14.

In Art. III hat die Ziffer 1 zu lauten:
"In § 4 Abs. 1 Z 2, in § 5 Abs. 1 sowie in § 16 Abs. 2 ist das Wort "Archivamt" durch "Öster -
reichisches Staatsarchiv" zu ersetzen."
II.
In Art. I § 3 Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Die Unterschutzstellung von Park - und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur
(§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen.
Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept zu erstellen, das planlich und
beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und
sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park - und Gartenanlage zu
enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park - und Gartenanlagen zu
beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz
steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden ist.
Soweit Park - und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften
stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der
Mit - ) Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist - bei sonstiger
Nichtigkeit - das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen."

III.


Artikel II Absatz 1 hat zu lauten:
"(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft."

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