6013/I-BR BR

6013 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die
linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 2047 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 2047 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
1. Der erste Halbsatz von § 1 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten:
"1. Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens,"
2. § 38 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als
1. Rufbusse Kraftfahrlinienverkehre, die
a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von Anmeldungen über
Telephon oder in anderer festgesetzter Art von den erforderlichen Haltestellen ausgehend,
die gewünschten Verbindungen innerhalb eines konzessionierten Streckensystems
herstellen, oder
b) ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des
Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der Grundstrecke
abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle) bedienen, und danach wieder
auf die Grundstrecke zurückkehren und zur Endhaltestelle weiterfahren;
2. Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telephonischer Vorbestellung mit
eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von
besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem
gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes
befördern."
3. § 51 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft."
4. In der Anlage 1 (Konzessionsurkunde des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Verkehr) haben die Striche zwischen ,‚Z1." und dem Wort "Konzessionsurkunde" zu entfallen.
Das Bundeswappen ist größer und zentriert zu setzen.

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