6018/I-BR BR
6018 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluß des Nationalrates vom 16. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum GSVG)
Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf in 2013 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 2013 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderung beschlossen:
§ 281 Abs. 4b in der Fassung der Z 7 lautet:

,,(4b) Personen, die im Jahr 1999 durch mindestens sechs Monate gemäß § 85 Abs. 2 lit. c in
Verbindung mit Abs. 3 Anstelle von Sachleistungen Anspruch auf die Gewährung von baren
Leistungen haben und für die in der Zeit vom 1. Jänner 2000 bis längstens 31. Dezember 2001 auch
nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
begründet wird, haben weiterhin Anspruch auf die Gewährung von baren Leistungen, solange keine
Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt und unbeschadet der Bestimmungen des § 274
Abs. 4 die vollen Beiträge entrichtet werden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist die
Entrichtung eines Beitrages gemäß § 25a Abs. 4."

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