6076/I-BR BR
6076 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluß des Nationalrates vom 15. Dezember 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungs -
gesetz geändert werden (Sozialversicherungs - Änderungsgesetz 1999 - SVÄG 1999)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 9 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 9 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:

1. Art. 1 Z 1 lautet:
"1. § 44 Abs. 1 Z 10 lautet:

"10. bei Dienstnehmenrn für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine
Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, - abweichend von Z 1 - die Beitragsgrundlage vor
Herabsetzung der Normalarbeitszeit.""
2. Art. 1 Z 1 (alt) erhält die Bezeichnung ,,1a" und Art. 1 Z 1a (alt) erhält die Bezeichnung "1b".
3. Im Art.1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingejügt:
,,2a. Im 575 Abs. 7 wird der Ausdruck "1. Jänner 2000" durch den Ausdruck "1. August 2000" ersetzt."
4. Im Art.] wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
"4. Nach § 584 wird folgender § 585 samt Überschrift angefügt:

,,Schlussbestimmung zu Art. 1 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 1999, BGBl I Nr. xxx
§ 585.
§ 44 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2000 in
Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.""

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