6095/I-BR BR
 

6095 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Gerichtsorganisationsgesetz, die
Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das
Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das
Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das
Elektrizitätsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Versicherungssteuergesetz
1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Gebührengesetz 1957, das
Agrarverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Innovations - und
Technologiefondsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturgesetz,
das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, das
Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Altlastensanierungsgesetz, das
Umweltförderungsgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Poststrukturgesetz, das
Postgesetz 1997, das Wohnbauförderungsgesetz 1984, das Wohnhaussanierungsgesetz
und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2000)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 67 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 67 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1.
In der Bezeichnung des Gesetzes entfallen die Wendung "das Poststrukturgesetz"
sowie die Wendung", das Wohnhaussanierungsgesetz".
2.
Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Wendung "30 Änderung des
Poststrukturgesetzes" sowie die Wendung "33 Änderung des
Wohnhaussanierungsgesetzes"; die Änderung des Postgesetzes 1997 erhält die
Artikelbezeichnung "30", die Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erhält
die Artikelbezeichnung "31", die Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
erhält die Artikelbezeichnung "32"; die Schlussbestimmungen erhalten die
Artikelbezeichnung "33", und lauten: "Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11 und
27 bis 29".
 
3.
In Artikel 28 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes) wird eine neue Ziffer 11
eingefügt:
‚11. In § 34 Abs. 1 Z. 1 wird die Wortfolge "des Bundesministeriums für Umwelt,
Jugend und Familie" durch die Wortfolge "des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" ersetzt.‘
4.
Artikel 29 (Änderung des Telekommunikationsgesetz) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z10 wird folgende Z 10a eingefügt;
,10a. § 18 Abs 4 lautet:
"(4) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die
Geschäftsbedingungen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern
der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:
1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und ein Mobilnetz und
2. Anbieten von Mietleitungen.
Die Regulierungsbehörde hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von
acht Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der
Regulierungsbehörde, so gelten die Geschäftsbedingungen als genehmigt. Verfügt
der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die
Geschäftsbedingungen sowie wesentliche Änderungen derselben der
Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der
Änderung anzuzeigen. Bei den in Z 1 genannten Diensten kann die
Regulierungsbehörde innerhalb von acht Wochen den Geschäftsbedingungen
widersprechen, wenn diese diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen oder den relevanten Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaften widersprechen."´
2. Nach Z11 wird folgende Z11a eingefügt:
11a. § 18 Abs 6 lautet:
"(6) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Entgelte der
Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes
über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:
1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und
2. Anbieten von Mietleitungen.
Die Regulierungsbehörde hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von
acht Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der
Regulierungsbehörde, so gelten die Entgelte als genehmigt. Der Fristenlauf ist
gehemmt, so lange die für die Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen
Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die
Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach
Einbringung des Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung
der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind. Verfügt der
Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Entgelte der
Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Ebenso
sind die Entgelte für einen Sprachtelefondienst über ein Mobilnetz der
Regulierungsbehörde anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Entgelte sind unter
Bedachtnahme auf die jeweils zugrundeliegenden Kosten, die zu erfüllenden
Aufgaben und die Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssen
die Entgelte einheitlich sein. Rabattregelungen bleiben davon unberührt. Eine
Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen ist unzulässig."‘
3. Nach Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:
‚15a. § 24 Abs 1 lautet:
,,§ 24. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen
Telekommunikationsdienstleistungen, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem
Wohn - oder Geschäftstort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.
Jener Preis, der zum 01.01.1998 Gültigkeit hat, gilt jedenfalls als erschwinglich.
Beabsichtigt der Erbringer des Universaldienstes, das Entgelt zu erhöhen oder ein
neues Entgelt einzuführen, so bedarf dies der Genehmigung durch die Telekom -
Control - Kommission, welche die Bestimmungen des § 18 Abs 6 sinngemäß und
unter Bedachtnahme auf die Erschwinglichkeit der Universaldienstleistungen
anzuwenden hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein
Preis - Cap - Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs. 7 sinngemäß Anwendung findet."‘
5.
Artikel 30 (Änderung des Poststrukturgesetzes) entfällt.
6.
Der bisherige Artikel 31 (Änderung des Postgesetzes) erhält die Bezeichnung
"Artikel 30" und wird wie folgt geändert:
1. Die Ziffern 1 bis 6 und 9 entfallen.
2. Z 7 wird zu Z 1 und lautet:
‚1. Der 3. Abschnitt lautet:
 

"3. Abschnitt

Postzeitungsversand

Allgemeines


§ 15. (1) Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem
Betreiber eine Abgeltung dafür gewährt, daß er gemeinwirtschaftliche Leistungen im
Interesse des Bundes erbringt. Der Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz
zwischen den erforderlichen und nachgewiesenen variablen Kosten für diese
Leistungen und den Einnahmen aus den für die Beförderung von Zeitungen
festgelegten Entgelten abzugelten. Die Gesamthöhe dieser Abgeltungen darf im
Zeitraum von 1.7.2000 bis 31.12.2000 den Betrag von 150 Mio. S, im Jahr 2001 den
Betrag von 200 Mio. S nicht übersteigen.
(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den
Beförderungsentgelten, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen
Vertragsabschluß oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes Jahresentgelt für die
Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an
Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen.
(2a) In den Geschäftsbedingungen sind für Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten
für "sonstige Zeitungen" niedrigere Beförderungsentgelte vorzusehen. Für Gesetzes -
 
Verordnungs - und Amtsblätter, sowie Zeitungen von Gebietskörperschaften und nach
dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien ist gegenüber ‚sonstigen
Zeitungen‘ der doppelte Tarif anzuwenden.
(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die
Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die -
ausgenommen Nachlieferungen - in einer Anzahl von mindestens 1000 Stück, die
inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaftung der
Geschäftsbedingungen einen Vertrag uber die Teilnahme am Postzeitungsversand
abzuschließen.

Besondere Begünstigungen


§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen,
daß Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen sowie im Inland
anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften die mit zumindest einer Zeitung
am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang
und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung
entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von
solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, daß sie Zwecken einer
Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen."‘
3. Die Ziffer 8 wird zu Ziffer 2 und lautet:
‚2. In § 31 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
,,(2a) Der 3. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBL I Nr. XXX/2000
tritt mit 1.7.2000 in Kraft und tritt mit 31.12.2001 außer Kraft. Mit dem Datum des
Inkrafttretens sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
Postzeitungsdienst neu in Kraft zu setzen. Die darauf basierenden Verträge und
Bescheide über die Zulassung zum Postzeitungsdienst sind entsprechend
anzupassen."
7.
Der bisherige Artikel 32 (Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) erhält
die Bezeichnung ‚Artikel 31", der bisherige Artikel 33 (Änderung des
Wohnhaussanierungsgesetzes) entfällt, der bisherige Artikel 34 (Änderung des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) erhält die Bezeichnung "Artikel 32".
8.
Der bisherige Artikel 35 erhält die Bezeichnung

"Artikel 33

Schlussbestimmungen zu Art 3 bis 8, 11 und 27 bis 29".


 
9.
Im neuen Artikel 33 lautet Abs. 1 Z. 3:
"3. hinsichtlich der Art. 3 (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung),
5 (Strafprozessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz),
27 (Altlastensanierungsgesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz) und
29 (Telekommunikationsgesetz) mit 1. Juni 2000."
10.
Im neuen Artikel 33 entfällt in Abs. 3 die Wendung "sowie Artikel 33".

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