6105/I-BR BR

6105 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluss des Nationalrates vom 17. Mai 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 102 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 102 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Der Eingang des Gesetzentwurfes lautet:
"Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBI. Nr.746/1996, BGBI. I Nr.130/1997, BGBI. Nr.79/1998, BGBI. I
Nr.32/1999 und BGBl. I Nr. 106/1999 und der Kundmachung BGBI. I Nr.164/1998 sowie BGB.
I.xxx/2000 wird wie folgt geändert:"
2 (Verfassungsbestimmung)
§ 15a Abs. 2 lautet wie folgt
"(2) Wenn in Verordnungen von Gemeinden gemäß § 7 Abs. 5 F - VG 1948 oder § 8 Abs. 5 F -
VG 1948, die nach dem 31. Dezember 1998 in Kraft getreten sind, Abgaben auf Ankündigungen
durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen für
Tatbestände ausgeschrieben wurden, die vor dem 1. Jänner 1999 von dieser Gemeinde nicht
oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, dann werden diese Verordnungen hiermit dahin -
gehend abgeändert, dass in dieser Gemeinde hinsichtlich der Abgaben auf Ankündigungen durch
Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) und auf Anzeigen auf Ver -
ordnungsebene weiterhin die Rechtslage gilt, wie sie am 31. Dezember1998 bestanden hat; eine
neuerliche Änderung der Verordnung durch die Gemeinde ist nicht möglich. Die ursprünglichen
Verordnungen bilden jedenfalls weiterhin die Rechtsgrundlage für Abgaben auf Ankündigungen
durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen,
insoweit die Abgaben vor dem 1 8. Mai 2000 tatsächlich entrichtet wurden. Tatsächlich
entrichtete Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich
Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, die von einer Gemeinde nach dem 31. Dezember
1998 nach dem mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundenen Reklamewert
erhoben wurden, sind auf Abgaben, die unabhängig vom Reklamewert erhoben wurden,
anzurechnen."

Geschichte des Dokuments Zurück zur Home Page

HTML-Dokument erstellt: Nov 27 10:12