6106/I-BR BR

6106 der Beilagen zu den Stenograhischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluss des Nationalrates vom 17. Mai 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957,
das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol - Steuer und
Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden
und eine Werbeabgabe eingeführt wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 101 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 101 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
1 Im Artikel II lautet die Z 5:
"5. § 10 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14% für
1. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus
den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von
anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die
innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der
Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für
Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den
Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most,
Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten,
ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen
Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder
oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger
der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die
Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber
anwendbar gewesen wäre;
2. Leistungen, die in der Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken
zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen. Speisen und Getränke werden unter folgenden
Umständen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben: Sie sind nach
a) nach der Umständen ihrer Abgabe und/oder
b) nach ihrer speziellen Aufbereitung
dazu geeignet, an einem mit der Abgabe in räumlichen Zusammenhang stehenden Ort
verzehrt zu werden und es werden Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle
bereitgehalten. Zu den Vorrichtungen zählen auch Tische, Pulte, Ablagebretter und
dergleichen ohne Sitzgelegenheiten.
Abweichend davon unterliegen Leistungen, die in der Abgabe von in der Z 30 der Anlage
genannten Getränke und von Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen, dem
Steuersatz von 10 %, wenn diese Umsätze vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt werden;"
3. die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen der Beherbergung (Abs.
2 Z 4 lit. b), wenn der Preis hietür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
4. den Eigenverbrauch der unter Z 2 und 3 angeführten Leistungen.""
 
2. In Artikel II wird folgende Z 10a eingefügt:
"10a. Z 28 der Anlage lautet:
"28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und
Positionen 2102 bis 2106 der Kombinierten Nomenklatur).""
3. In Artikel II lautet die Z 12:
"Im § 28 wird als Abs. 18 angefügt:
"(18) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2000 treten in Kraft:
a) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die
nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde,
ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. c.
b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die
nach dem 31. Mai 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b, § 10 Abs. 3, § 13
Abs. 1 letzter Satz, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 8, Z 14 und Z 28 der Anlage.
c) § 12 Abs. 2 Z 4 ist auf Bestandverträge (Leasingverträge) anzuwenden, die nach dem
30. Juni 2000 abgeschlossen werden.
d) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
Z 30 der Anlage.""
 
4. In Artikel III werden als Z 2a bis 2e eingefügt:
 
"2a. § 16 Abs. 2 lautet bis zum Beginn der Z 2:
(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die
Gebührenschuld,
1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen
Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische
Betriebsstätte unterhalten und
a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder
b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder
verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn
jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung
eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt; im übrigen"
 
2b. In § 33 Tarifpost 8 wird als Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht
die Gebührenschuld - abweichend von § 16 Abs. 2 Z 1 - in den für im Inland errichtete
Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages
im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren
Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält und eine Partei im Inland zu einer
Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet ist; wenn jedoch
dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt
ist, in diesem Zeitpunkt."
 
2c. In § 33 Tarifpost 19 Abs. 2 entfallen die Worte "sowie auf Kreditverträge mit
Kreditgebern, die im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt
noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben,"
2d. In § 33 Tarifpost 19 wird als Abs. 2a eingefügt:
2d. Wird über einen Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, ist § 33 TP 8 Abs.
3a sinngemäß anzuwenden."
2e. § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 lautet:
"4 Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der
Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat""
5. In Artikel X (Werbeabgabegesetz 2000) lautet § 7 Abs.3:
"(3) Nicht als Werbeleistung gelten.
1. Informationen von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der
Bundesabgabenordnung.
2. Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von
Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von
Vereinen herausgegeben werden, wie z.B. Festschriften, Maturazeitungen oder
Programmhefte.
3. Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs.7 des Glückspielgesetzes."

Geschichte des Dokuments Zurück zur Home Page

HTML-Dokument erstellt: Nov 27 10:12