6112/I-BR BR
6112 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungs -
gesetz geändert werden (Sozialversicherungs - Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 187 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 187 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. In Artikel 1 Z 28 wird in § 587 Abs. 2 nach "421 Abs. 6" der Beistrich durch das Wort
"und" ersetzt, die Worte "und § 587 Abs. 4" entfallen.
2. In Artikel 1 Z 28 lautet der Abs.4 des § 587:
"(4) Auf männliche Versicherte, die nach dem 22. Mai 1943 geboren wurden und die die
vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vorzeitige
Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) nach dem 22. Mai 2000
beantragt haben, ist § 253 d (§ 276 d) nicht mehr anzuwenden."
3. In Artikel 2 Z 19 wird in § 284 Abs. 2 nach ‚,131c" der Beistrich durch das Wort "und"
ersetzt, die Worte "und § 284 Abs. 4" entfallen.
4. In Artikel 2 Z 19 lautet der Abs. 4 des § 284:
"(4) Auf männliche Versicherte, die nach dem 22. Mai 1943 geboren wurden und die die
vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 22. Mai 2000 beantragt
haben, ist § 131 c nicht mehr anzuwenden.
5. In Artikel 3 Z 20 wird in § 274 Abs. 2 nach 122 c" der Beistrich durch das Wort "und"
ersetzt, die Worte "und § 274 Abs. 4" entfallen.
6. In Artikel 3 Z 20 lautet der Abs. 4 des § 274:
"(4) Auf männliche Versicherte, die nach dem 22. Mai 1943 geboren wurden und die die
vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 22. Mai 2000 beantragt
haben, ist § 122 c nicht mehr anzuwenden.