6118/I-BR BR

6118 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird
 
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 158 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 158 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
Die Z 1 lautet:
"1. In § 15 Abs. 1 Z 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird
angefügt:
 
"19. Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) von Geldeinlagen bei
inländischen Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber inländischen
Kreditinstituten (§1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt,
ausgenommen Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von derartigen
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen an Privatstiftungen. Die Befreiung ist auf
Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2002 entsteht und gilt
auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung
entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hat bei Inkrafttreten dieser Bestimmung
davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher
Ermittlungen ist oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung ist auch im Falle der
Zusammenrechnung nach § 11 mit Zuwendungen, die nach dem 30. Juni 2002 erfolgen, zu
berücksichtigen"

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