6161/I-BR BR

6161 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz‘ das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern - Sozialversicherungsgesetz, das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz,
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz und
das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Sozialrechts - Änderungsgesetz 2000
SRÄG 2000)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 254 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 254 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:

1. § 135a Abs. 1 Eingang in der Fassung des Art. 1 Z 13a lautet
"Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt"
2. § 135a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. 1 Z 13a lautet
"3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für
Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine
Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen - oder Vorsorge (Gesunden) untersuchung handelt,"
3. § 91a Abs. I Eingang in der Fassung des Art. 2 Z 7b lautet
"Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt"
4. § 91a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. 2 Z 7b lautet:
"3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für
Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine
Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen - oder Vorsorge(Gesunden)untersuchung handelt,"
5. § 85a Abs. 1 Eingang in der Fassung des Art. 3 Z 4d lautet
"Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt"
6. § 85a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. 3 Z 4 d lautet:
"3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für
Rehabilitation und der Ambulatorien fur physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine
Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen - oder Vorsorge (Gesunden) untersuchung handelt,"
7. § 195 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Art. 3 Z 27j lautet:
,,§ 186 ist sinngemäß anzuwenden."
8. § 63a Abs. 1 Eingang in der Fassung des Art. 4 Z 2b lautet
"Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt"
5. § 63a Abs.) Z 3 in der Fassung des Art. 4 Z 2b lautet
"3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für
Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine
Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen - oder Vorsorge (Gesunden) untersuchung handelt,"

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HTML-Dokument erstellt: Nov 27 10:14