6163/I-BR BR
 

6163 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das
Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer -
Dienstrechtsgesetz 1984, das Land - und forstwirtschaftliche Landeslehrer -
Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das
Verfassungsgerichtshofgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen
für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das
Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das
Bundesbahn - Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2000)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 259 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 259 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck "Bundesbahn" durch "Österreichische Bundesbahnen" ersetz.
2. Im Art. l Z 9 werden vor § 236b folgende Überschriften eingefügt:

‚,Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2000

Versetzung in den Ruhestand"


3. Im Art. 1 Z 9 lautet § 236b Abs. 2 Z 4:

"4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten
nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um
beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15
bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden
Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie"
4. Im Art. I Z 9 lautet § 236c Abs.4:

"(4) Auf Beamte, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in
der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
5. Im Art. 1 Z 10 lautet § 284 Abs. 42:

"(42) § 15, § 15a samt Überschrift, § 151 Abs. 1, § 155 Abs. 9, § 207n Abs. 1 und 4, § 213b Abs. 1, § 213c
Abs. 5 und die §§ 236b und 236c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten
mit 1. Oktober 2000 in Kraft."
6. Im Art. 3 Z 2 lautet § 4 Abs. 4:

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die
Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes
zurückzuführen ist."
7. Art. 5 Z 2 entfällt. Die bisherigen Z 3 bis 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen "2." bis 5.".
8. Im Art. 5 Z 4 neu lautet § l66c Abs. 2 Z 4:

"4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten
nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um
beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15
bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden
Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie"
9. Im Art. 5 Z 4 neu entfallt § 166d Abs. 2. Im § 166d entfällt die Absatzbezeichnung "(1)".
10. Im Art. 5 Z 5 neu lautet 5 173 Abs. 27:

"(27) § 83 Abs. 1, § 87, § 88 Z 1, § 166c samt Überschriften und § 166d in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft."
11. Im Art. 6 Z 8 lautet 5 115d Abs. 2 Z 4:

"4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten
nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um
beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15
bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden
Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie"
12. Im Art. 6 Z 8 lautet §115e Abs. 4:

"(4) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist
§ 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
13. Im Art 7 Z 8 lautet §124d Abs.2 Z 4:

,,4 Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten
nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um
beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §15
bis l Sd und 151 MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden
Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie"
14. Im Art 7 Z 8 lautet § 124. Abs. 4:

"(4) Auf Lehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in
der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
15. Art. 8 Z 2 entfällt. Die bisherige Z 2a erhält die Ziffernbezeichnung "2.".
16. Im Art. 8 Z 6 lautet §5 Abs. 3:

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn der Bundestheaterbedienstete im Dienststand
verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in
Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist."
17. In Art. 8 Z 10 lautet § 5b Abs. 3:

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn der Bundestheaterbedienstete im Dienststand
verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in
Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist."
18. Im Art. 8 Z 16 lautet § 18g Abs. 2 Z 5:

"4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten
nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um
beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §415
bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden
Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie"
19. Im Art. 8 Z 16 entfällt im § 18h der Abs. 3. Der bisherige § 18h Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
20. Im Art. 8 Z 17 lautet § 22 Abs. 18:

"(18) Es treten in Kraft:
1. § 1a samt Überschrift, § 2a Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, 3, 7 und 8, § 6 Abs. 1, § 6a
Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3, § 17a, § 18a Abs. 1 Z3 und 4, § 18g samt
Überschriften und § 18h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. XXX/2000 und die Aufhebung des
§ 5 Abs. 4 und 5 durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. XXX/2000 mit 1. Oktober 2000,
2. § 5b Abs. 2, 3,7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/2000 und die Aufhebung des
§ 5b Abs. 4 und 5 durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. XXX/2000 mit 1. Jänner 2003."
21. Art. 10 Z 4 lautet:

" 4. An die Stelle des § 5 zweiter Satz treten folgende Bestimmungen:
"Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden
gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach
§ 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.""
22. Im Art. 11 Z 3 lautet § 14:

"§14. (1) Für einen am 1. Oktober 2000 in einem Karenzurlaub nach § 2 befindlichen Beamten tritt an die
Stelle des in seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der
Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§15 in Verbindung mit §§ 236b oder
236c BDG 1979) bewirken kann. § 236c Abs. 4 BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000
bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Für die im Abs. 1 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte
zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 resultierenden Aufwand ab dem
jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss aufgrund der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung
angefallen wäre.
(3) Für nicht von Abs. 1 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden
werden, tritt an die Stelle des im § 2 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonates der 660. Lebensmonat. Im Fall einer
Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der
ausgegliederten Einrichtung nach § 3 zu leistende Ersatzbetrag um 30%."
23. Art. 13 lautet:

"Artikel 13

Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen -

Bundesbahn - Pensionsgesetz (BB - PG)

Anwendungsbereich


§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die
§ 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen
Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß
§ 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
2. die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt
bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB
gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i.R.; diese
Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie
3. die Pensionsanspruche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen
über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.
(2) Bundesbahnbeamte i.R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Beamte, die vor Inkrafttreten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und
2. Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und
die nach Inkrafttreten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.
(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen
Beamten.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem
verheiratet gewesen ist.
(5) Kinder sind
a) die ehelichen Kinder,
b) die legitimierten Kinder,
c) die Wahlkinder,
d) die unehelichen Kinder und
e) die Stiefkinder.
(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden
ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn -
Pensionsüberleitungsverordnung, BGBI. Nr.267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2
erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.
(9) Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre
Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.
(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB "Beamter" umfassen
Frauen und Männer gleichermaßen.

Versetzung In den dauernden Ruhestand


§ 2.
(1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von
den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen
1. mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig
machen,
3. frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben.
Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens 12 Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der
Ruhestandsversetzung gestellt werden.
(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen
von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden
1. bei Zutreffen einer der Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand über eigenes
Ansuchen,
2. bei Verlust der Eigenberechtigung,
3. wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und
ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,
4. wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert
werden konnten,
5. wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen
anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann.

Anwartschaft


§ 3.
(1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf
Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung
verzichtet hat.
(2)Die Anwartschaft erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5
des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBI. Nr.333,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Kündigung,
t) Entlassung.

ABSCHNITT II

RUHEBEZUG

Anspruch auf Ruhegenuss


§ 4.
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen
Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug
des Beamten.
(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen
Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch
mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn
Jahren aufzuweisen hätte.
(4) Wird ein Beamter infolge
a) eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig
oder
b) einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung zur weiteren
Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig,
so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

Ruhegenussfähiger Monatsbezug


§ 5.
(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
a) dem Gehalt und
b) den ruhegenussfähigen Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem
Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 gebührenden Erhöhungen.
(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung -
ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten -
erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche
Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
(3) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder
einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der
erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die
Vorrückung bereits eingetreten wäre.
(4) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des
Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Anlage 1, Spalten 4 und 5 der AVB
erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre: von der in den Anlage 1, Spalten 4 und
5 der AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des
Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit


§ 6.
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines
Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie
unberücksichtigt.

Ruhegenussfähige Beamtendienstzeit


§ 7.
(1) Als ruhegenussfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,
a) die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter frühestens vom 1. Mai 1945
an bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis
zum Tag seines neuerlichen Ausscheidens aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen
Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" oder ihrer Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und
b) sonstige Zeilen, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu
diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenussfähig anerkannt worden sind.
(2) Die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ist ruhegenussfähig, soweit sich aus dem jeweiligen
Dienstvertrag nichts anderes ergibt.

Ausmaß des Ruhegenusses


§ 8.
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v.H. des
ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7
v.H. und für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit


§ 9.
Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf vollen
Ruhegenuss erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des
Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem
Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand über eigenes Ansuchen
bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen


§ 10.
(1) Scheidet ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen
nach § 5 Abs. 3 und (oder) nach § 9 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn
günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen
worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.
(2) Wird ein Beamter, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Ruhegenuss hat, durch ein
inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so beträgt der Ruhegenuss ab Rechtskraft des Urteiles 75 v.H. des
Ruhegenusses, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der Verurteilung tritt
nicht ein, wenn sie bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(3) Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuss kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der
Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das
gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.
(4) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sind bei der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss


§ 11.
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5
BDG 1979,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Ablösung.

Ablösung des Ruhebezuges


§ 12.
(1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des
Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
a) berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
b) die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen
der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit
der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder
notariell beglaubigt sein.
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt
hat, in dem die Ablösung bewilligt worden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht
einzubeziehen.
(3) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der
Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und
ihm Gelegenheit zu geben, dazu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablösung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, mit der sie bewilligt worden ist,
auszuzahlen.

ABSCHNITT III

VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN

Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten

Anspruch auf Witwen - und Witwenversorgungsgenuss


§ 13.
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der
Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten
Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
a) der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d
genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während
des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre
betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht
mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der
Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
b) der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d
genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der
Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der überlebende Ehegatte, der den Tod des Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene
strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat ab Rechtskraft des
Urteiles keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss.
(6) Der Versorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den
Versorgungsbezug.
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen - und Witwerversorgungsgenusses
§ 14.
(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen - und
Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
1. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war,
die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBI. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBI. Nr.
560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBI. Nr. 559/1978,
2. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem Dienstverhältnis zu
den Österreichischen Bundesbahnen steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf
Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.
(la) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen - und
Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
1. für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die
Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4 BSVG,
2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf
Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.
(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind
Anwartschaften oder Ansprüche
1. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
2. auf Grund des Landeslehrer - Dienstrechtsgesetzes, BGB 1. Nr.302/1984,
3. auf Grund des Land - und forstwirtschaftlichen Landeslehrer - Dienstrechtsgesetzes, BGBI. Nr.296/1985,
4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBI. Nr.273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBI. Nr.85/1953,
6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBI. Nr.159/1958,
7. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBI. Nr.340,
8. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
a) öffentlich - rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer
Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
9. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste - Dienstordnung 1986, BGBI. Nr. 298, oder des
Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBI. Nr. 793,
10. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft
sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.
(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des
Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist, bilden:
1. der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1, der dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des
Beamten gebührte, und
2. der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.
(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des
Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden die Summe aus ruhegenussfähigem Monatsbezug und
Nebengebührendurchschnittsatz, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des
überlebenden Ehegatten maßgebend waren.
(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des Witwen -
und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:
1. der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1, der dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag
gebührte, und
2. der Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen -
und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden die Summe aus ruhegenussfähigem Monatsbezug und
Nebengebührendurchschnittssatz, die für die Bemessung des am Sterbetag vom Beamten bezogenen Ruhebezuges
maßgebend waren.
(7) Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten
vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.
(8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer
Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen - und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der
§§ 321 und 46Oc ASYG.
Ausmaß des Witwen - und Witwerversorgungsgenusses
§ 14a.
(1) Das Ausmaß des Witwen - und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des
Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an
seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist
dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden
Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von
100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100
unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt."
(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für
die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.
(5) Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 14 Abs. 2
oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, so gelten 120% der gebührenden Leistung als
Berechnungsgrundlage.

Erhöhung des Witwen. and Witwerversorgungsbezuges


§ 14b.
(1) Erreicht die Summe aus
1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten,
2. dem nach den §§ 14 und 14a berechneten Versorgungsgenuss,
3. einer allfälligen Nebengebührenzulage und
5. einer allfälligen Haushaltszulage
nicht den Betrag von 20.000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu
erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Der sich
daraus ergebende Hundertsatz des Versorgungsgenusses und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 20.000 S tritt jeweils der sich aus 4 264 Abs. 6 vierter
Satz ASVG ergebende Betrag.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
3. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur
Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die
Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 14 Abs. 2 genannten
Vorschriften,
5. außerordentliche Versorgungsbezüge und
6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs - oder Versorgungssysteme.
(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben
Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das
Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
1. dass die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr
entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.
Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (ZB 13. und
14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 24 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des
Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die
Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese
auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt,
gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem
Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges


§ 14c.
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
1. dem eigenen Erwerbseinkommen,
2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
3. einer wiederkehrenden Geldleistung aufgrund der in § 14 Abs. 2 genannten Vorschriften und
4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASYG, so ist solange
diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern,
dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht
überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des
Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu
berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen
entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten
Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 55 Abs. 2 Z 4 angeführten Einkünfte.

Meldung des Einkommens


§ 14d.
(1) Die pensionsauszahlende Stelle hat jeden Bezieher eines nach § 14b erhöhten oder nach § 14c
verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses
der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die
Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 14a Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem
nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen, wenn
der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden
Sachlage Kenntnis erhalten hat.

Vorschüsse auf den Witwen. und Witwenversorgungsbezug


§ 14e.
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde
nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu
gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren zu
ersetzen.

Übergangsbeitrag


§ 15.
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3
keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher
Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13
Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird ein Kind nachgeboren, so ist der Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug,
ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss


§
16. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein
monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder
im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss. wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der
Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat,
gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul - oder
Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr.305, genannte Einrichtung,
gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig
betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem
Studienjahr nachweist:
1. die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
2. die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht - oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang
von acht Semesterwochenstunden.
(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die
Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden
Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und
unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch
1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses
(z.B. Krankheit) oder
2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um
ein Semester.
(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch
1. Zeiten des Mutterschutzes oder
2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(7) Zur Schul - oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die
Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen
sind für die Beurteilung, ob die Schul - oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien - oder Berufsziel und
die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2
lit. a oder
2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b
des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBI. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die
Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein
monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des
im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(10) Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind
a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
c) verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes
ausreichen.
(11) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBI. Nr.
400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten
jedoch auch
a) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall - und Krankenversicherung, nach dem
Opferfürsorgegesetz, BGBI. Nr.183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBI. Nr.152/1957,
dem Heeresversorgungsgesetz, BGBI. Nr.27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BOBl. Nr.
609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBI. Nr.395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBI. Nr. 174/1963, und gleichartigen
tandesgesetzlichen Vorschriften,
b) die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung,
der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem
Heeresgebührengesetz 1992, BGBI. Nr.422,
c) die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres
zur Hilfeleistung in das Ausland, BOBI. Nr.233/1965,
d) die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBI. Nr.31/1969, und
e) die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch - und
Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die
Wohnkostenbeihilfe nach dem zivildienstgesetzt 1986, BGBI. Nr.679.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet,
auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig
umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte
des betreffenden Kalenderjahres.
(13) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(14) Der Waisenversorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen
den Waisenversorgungsbezug.

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses


§ 17. (1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt
a) für jede Halbwaise 9,96 v.H.,
b) für jede Vollwaise 24,9 v.H.
des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten. § 10 Abs. 2 bis 4 ist
sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein
Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt
angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und
seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben
sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl - oder Stielkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen
anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender
Unterhalts - oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug
ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des
Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so
entfällt die Anrechnung.

Versorgungsbezug des früheren Ehegatten


§ 18. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß
der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 -
gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen
Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den
Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen
drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In
allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten
an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf
Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung nicht
übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.
Dies gilt jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr
vollendet hat. Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte Seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist
oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des
Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Der Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten
dürfen zusammen 120 v.H. des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt
hätte. Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen.
Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein
anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so
zu bemessen, als ob es nach dem Beamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich,
wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie
ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des
früheren Ehegatten gehabt hat.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem
früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so
ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten


§ 19.
Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt Seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als
ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre;
ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer
ruhegenussfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren.

Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten

bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten


§ 20.
(1) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss erlischt durch
a) Verzicht,
b) Ablösung.
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch
Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der
Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch
gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder
wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der
Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person
geschieden oder aufgehoben worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten
Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nachdem seinerzeitigen Erlöschen dieses Anspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§16 Abs. 11 und 12) anzurechnen,
die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der
überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen
Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4
v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des
überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.

Ablösung des Versorgungsbezuges


§ 21.
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt
werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise


§ 22.
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung,
wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen -
oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung
der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt
a) nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten;
bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der
Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten,
b) nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache des ruhegenussfähigen
Monatsbezuges des Beamten.
(5) Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 v.H., die Abfertigung einer Vollwaise 50 v.H. der für den
überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

ABSCHNITT IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE

Haushaltszulage


§ 23.
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die
Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die
Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre,
gebührt zum Witwen - oder Witwerversorgungsgenuss die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn
er nicht gestorben wäre.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen
Haushaltszulage.
(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise
eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Ergänzungszulage


§ 24.
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe - oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches
Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in
der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis
der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall
des Rune - oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
a) dem Ruhe - oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
b) den anderen Einkünften (§16 Abs. 11 und 12) des Anspruchsberechtigten und
c) den Einkünften (§ 16 Abs. 11 und 12) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu
berücksichtigen sind.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBI. Nr.400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für
Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe - oder Versorgungsbezüge gebühren,
b) Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
c) Grund - und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBI. Nr. 183/1947, und nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBI. Nr.152, ein Drittel der Beschädigten - und Witwenrenten sowie
die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BOBI. Nr.
27/1964,
d) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu
berücksichtigen ist, soweit sie den Betrag der für dieses Kind gebührenden Erhöhung des Mindestsatzes
übersteigen.
(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach diesem Bundesgesetz sind die für die Bundesbeamten
jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die
Einkünfte (§ 16 Abs. 11 und 12) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die
Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten
zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe - oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe - oder
Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die
Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem
Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten
Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Nebengebührenzulage


§ 25.
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine
Nebengebührenzulage.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß § 40 der AVB zukommenden Nebenbezüge, die
unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen
Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.
(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem
Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, höchstens
jedoch 2.806 S beträgt. Der Betrag von 2.806 S ändert sich jeweils in demselben Ausmaß, in dem sich der
Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, ändert.
(4) Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage ist der dem ruhegenussfähigen Monatsbezug
entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.
(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe - oder
Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.

Sonderzahlung


§ 26.
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine
Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v.H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe - oder
Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch
auf den vollen Ruhe - oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr
am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1.
Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe - oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe - oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so
wird die Sonderzahlung sofort fällig.

Vorschuss und Geldaushilfe


§ 27.
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe - oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage
geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein unverzinslicher
Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe - oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des
Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe - oder Versorgungsbezügen längstens innerhalb
von vier Jahren hereinzubringen, bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Vorschussempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden.
Erlischt der Anspruch auf Ruhe - oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze
zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen
werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss
und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe - oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder
liegen Sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe - oder Versorgungsbezuges übersteigt
oder der innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des
Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das Gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich
allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die für das Bundesministerium für
 
Verkehr, Innovation und Technologie jeweils hiefür festgesetzte finanzielle Zuständigkeit übersteigt.

Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz

in einem Gebiet mit ausländischer Währung


§ 28.
Die Bestimmungen über die Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten des Dienststandes gelten für
einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten
unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder
seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem
Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben.

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
§ 29.
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe - oder
Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der
Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner
erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der
Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf
der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von
der Annahme durch die Österreichischen Bundesbahnen abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Österreichischen
Bundesbahnen.

Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen


§ 30.
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die
Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des
Anspruches auf Monats - beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der
§§ 16 Abs. 13 und 18 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus
fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden
Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu
vermneiden.

Auf und Abrundung des Auszahlungsbetrages


§ 31.
Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, dass Beträge unter fünf
Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

Auszahlung der Geldleistungen


§ 32.
(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den
Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf
Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der
Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung
überwiesen werden.
(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland tragen die Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
a) Über das Konto auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchsberechtigte allein
verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seiner Gattin die
Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet, den
Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu
Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie nach
dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto abgehoben hat. Unter den gleichen Voraussetzungen
kann die Verfügungsberechtigung auch dem Gatten einer Anspruchsberechtigten eingeräumt werden, sofern
er Bundesbahnbeamter ist. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.
b) Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge
des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den
Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß lit. a vom weiteren
Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.
(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche
Lebensbestätigungen beizubringen.
(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss
alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres
und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand, der
Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft den
Österreichischen Bundesbahnen vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine
amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.
(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der
Zahlung auszusetzen.

Ärztliche Untersuchung


§ 33.
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das
Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ist durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur
zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen
Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu
machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der
Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht
worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

Kostenersatz


§ 34.
Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur
Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

Meldepflicht


§ 35.
(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen,
die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines
Monates der Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines
Gesamteinkommens zu melden.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen


§ 36.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, so weit sie nicht im guten Glauben
empfangen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden
Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht
zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher
Vertreter zum Ersatz zu verhalten.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist schriftlich festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der
Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine
besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum
Rückforderungsbetrag stehen würden.

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen,

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen


§ 37.
(1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen
nach diesem Bundesgesetz haben.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen
gemäß §§ 23 und 24 sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden
Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch
bestanden hat.
(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG
festgesetzten Anpassungsfaktor.

Wertausgleich


§ 37a.
Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt. so
gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu
denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.

ABSCHNITT V

TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG

Anspruch auf Todesfallbeitrag


§ 38.
(1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
a) der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
es sei denn, dass die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus
wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert
gelebt haben,
b) das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind
vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt
angehört hat,
c) das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes
Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder
teilweise bestritten hat.
(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag zur
ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des
Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung
der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages
nicht übersteigen.
(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 39.
(1) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt das Dreifache des
Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte am Sterbetag erreicht hat.
(2) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache seines monatlichen
Ruhebezuges, auf den er am Sterbetag Anspruch hatte.
(3) Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der
Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.

Bestattungskostenbeitrag


§ 40.
(1) Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des
Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kosten.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in
Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Pflegekostenbeitrag


§ 41.
(1) Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender
Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen
der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise
aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
(2) Die Bestattungskostenbeiträge und die Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht
kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

ABSCHNITT VI

VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes


§ 42.
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches
Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des
Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf
Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 13 Abs. 2 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder
dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der
Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des
früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des
Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf
andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so
kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber
hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten
gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2
zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm
zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung
gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das
Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im
Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz
ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag
zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren
Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt
hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen
sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit
nicht, als der Beamten eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das nach diesem Bundesgesetz geleistete Versorgungsgeld
beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf
den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der
Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes
sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes


§ 43.
(1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der
Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 13 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im
Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag
zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren
Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die
Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten


§ 44.
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene
Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

ABSCHNITT VII

UNTERHALTSBEITRAG

Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines entlassenen Beamten


§ 45.
(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher
Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der
Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er
ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch
hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.
(3) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 37a sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT VIII

ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN,

ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERB RACHTER ZEITEN

Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten


§ 46.
(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, so weit sie vor dem Tag
liegen, an dem die ruhegenussfähige Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung, die von Dienstes wegen erfolgt,
werden sie ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
a) die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich - rechtlichen Dienstgeber, bei den
Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegte Zeit,
b) die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland
zurückgelegte Zeit,
d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits - , Zivil - oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der
Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,
e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges,
g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten -
Überleitungsgesetzes, StGBI. Nr. 134/l945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung
der Abfertigung angerechnet worden ist,
h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer
öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder
verwandten Lehranstalt, so weit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für
den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium.
Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfung oder für die Erwerbung eines
akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
j) die Zeit, die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn - Besoldungsordnung 1963, BGBL. Nr.170, in der bis zum
28. Februar 1969 geltenden Fassung oder gemäß § 3 Abs. 2 Z.7 oder 8 derselben für die Erlangung höherer
Bezüge angerechnet worden ist, so weit sie nicht nach den Bestimmungen der lit. h oder i anrechenbar ist,
k) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen
gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten
nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
l) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung
für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich -
rechtlichen Dienstgeber, den Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem
öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegt worden ist,
m) die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen
Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
n) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften.
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis
zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die
Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3
angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundesbahndienstzeit liegen und für die dienstliche
Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.

Ausschluss der Anrechnung und Verzicht


§ 47.
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die
Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
a) Die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18 Lebensjahres zurückgelegt hat,
b) Die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch
auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich - rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern
die sich daraus ergebenden Bezüge nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind. Die
Abtretung wird rechtstunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein
Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen
besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen.
Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das Recht, das infolge der Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.

Besonderheiten der Anrechnung


§ 48.
(1) Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte
nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für
den Fall
a) der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
b) der Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem 65. Lebensjahr oder
c) des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten
angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem
Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(3) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit nach Maßgabe der
Bestimmungen diesem Bundesgesetz ist - so weit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen -
unzulässig.

Besonderer Pensionsbeitrag


§ 49.
(1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen
Überweisunsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen
besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen
über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch
auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
a) so weit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2 lit. g handelt,
b) so weit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil - oder Wehrdienstpflicht
(§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach
den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG angerechnet worden ist,
c) so weit der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft, zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern
besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
d) so weit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete
Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln
eines öffentlich - rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem
Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den
ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen
Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 21 Abs. 3b des Bundesbahngesetzes 1992, BGB 1. Nr. 825, in
der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.
(5) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach
Abs. 4 für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind.
(6) Bei nachträglichem Nachkauf von Beschäftigungs- oder Studienzeiten bildet die Bemessungsgrundlage des
besonderen Pensionsbeitrages das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt der Antragstellung gebührt. In diesem Fall
beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der
Bemessungsgrundlage, der sich aus 4 21 Abs. 3b des Bundesbahngesetzes 1992 in der zum Zeitpunkt der
Antragstellung jeweils geltenden Fassung ergibt. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(7) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung der betreffenden Ruhegenussvordienstzeiten durch
Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung,
Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich
wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der
Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere
Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(8) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte
bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(9) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet
worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung
erhöhten Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind die
Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des
überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur
Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(10) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen
Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch
aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(11) § 21 Abs. 4b des Bundesbahngesetzes 1992 gilt sinngemäß.

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zelten


§ 50.
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten diesem Bundesgesetz
wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige
Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte infolge eines Disziplinarerkenntnisses in den Ruhestand
versetzt worden ist.
(2) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten.
Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und
vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten
für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat,
einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.
(3) Die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten Zeiten ist nur zulässig, wenn der Beamte seinen
Dienstposten noch durch mindestens drei Jahre ordnungsgemäß versehen hat.

ABSCHNITT IX

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften


§ 51
(1) Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter in Kraft:
a) die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der
Besoldungsordnung, BGBI. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn -
Pensionsüberleitungsverordnung), BGBI. Nr.267,
b) der § 2a der Bundesbahn - Ruhegenussvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBI. Nr.202,
c) der Artikel II Z. 1,2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn - Ruhegenussvordienstzeitenkundmachung 1956,
BGBI. Nr.212/1962,
d) in jenen Fällen, in denen dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, die bisherigen pensionsrechtlichen
Bestimmungen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 50 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Bundesbahn - Pensionsordnung 1966 im Dienst - oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen
weitere Zeiträume als ruhegenussfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten der Bundesbahn -
Pensionsordnung 1966 in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des § 53 Abs. 2
werden hiedurch nicht berührt.

Überleitungsbestimmungen für leistungsempfangen nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften


§ 52.
(1) Die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bundesbahn - Pensionsordnung 1966 nach den bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen bestehenden Ansprüche auf Pensionsversorgung werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die Ruhe - und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und dergleichen
sind, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Waisen, für die auf Grund der bisherigen geltenden
pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge gebührt haben und die nach der Bundesbahn -
Pensionsordnung 1966 keinen Anspruch auf Waisenversorgung hatten, sind die Erziehungsbeiträge als
Waisenversorgungsgenüsse weiter zu gewähren.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe - oder Versorgungsgenüsse
anzuwenden. Auf Personen, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die
Österreichischen Bundesbahnen haben, sind die am 30. September geltenden Regelungen über die
Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen
abweichend von § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die §§ 37 und 37a dieses
Bundesgesetzes auch für diese Personen.

Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes


§ 53.
(1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleiben die nach den
bisherigen Vorschriften erfolgten Anrechnungen von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach der Bundesbahn - Pensionsordnung 1966 zu
einem günstigeren Gesamtergebnis führte als die nach den vorhergehenden Vorschriften vorgenommene
Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlass des
Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, als
dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (§ 8 Abs. 3) erforderlich ist.
(3) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten
keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer
Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 7
beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.
(4) Ergibt sich auf Grund der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bei Anwendung der bis zum Inkrafttreten der
Bundesbahn - Pensionsordnung 1966 für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden
pensionsrechtlichen Bestimmungen ein höherer Hundertsatz als nach § 8 Abs. 1 und 2, so ist dieser höhere
Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe - und Versorgungsgenusses maßgebend.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden nur auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der Kundmachung
der Bundesbahn - Pensionsordnung 1966 erstmals in den Bundesbahndienst aufgenommen worden sind.
Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
§ 54, Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die am 1. März
1985 nach der Bundesbahn - Pensionsordnung 1966 ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen
Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch
Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf
Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem
Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch
auf Pensionsversorgung.

Übergangsbestimmungen zu § 2


§ 54a.
An die Stelle des im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Zeitraums von 18 Monaten tritt bei Erreichen der
Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im Zeitraum
1. vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 ein Zeitraum von zwei Monaten,
2. vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 ein Zeitraum von vier Monaten,
3. vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 ein Zeitraum von sechs Monaten,
4. vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 ein Zeitraum von acht Monaten,
5. vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 ein Zeitraum von zehn Monaten,
6. vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 ein Zeitraum von zwölf Monaten,
7. vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 ein Zeitraum von 14 Monaten und
8. vorn 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 ein Zeitraum von 16 Monaten.

ABSCHNITT X

Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen


§ 55.
Bei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem
Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten nachfolgende Bestimmungen:
(2) Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die Begriffe
1. Pension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;
2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;
3. Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
4. Erwerbseinkommen:
a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung
von Urheberrechten, sowie
c) die Bezüge der
aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBI. I Nr.64/1997,
bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre, BGBI. 1 Nr. 64/1997,
cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre
genannten Organe oder Funktionäre,
wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955, übersteigt.

Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen


§ 56.
(1) Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen
bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch
auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das
Gesamteinkommen.
2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension;
der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der
Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare
Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu
berücksichtigen.
3. Vom Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 65. Lebensjahr
wirksam geworden ist,
a) von den ersten 12.000 S 0%,
b) von den weiteren 6.000 S 30%,
c) von den weiteren 6.000 S 40% und
d) von allen weiteren Beträgen 50%.
4, Der Ruhensbetrag darf
a) weder 50% der Vollpension
b) noch das Erwerbseinkommen
überschreiten.
5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch
auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.

Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens


§ 57.
(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen),
zählen nicht zur Vollpension.
(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im
selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist
vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu
aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10.000 S
zugrunde zu fegen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im
betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden
wird.
(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.
Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts - und Urlaubsgeld,
Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.

Meldepflicht


§ 58.
Jede Erwerbstätigkeit ist der pensionsauszahlenden Stelle binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu
melden.

Anpassung der Betragsgrenzen


§ 59.
Die im § 56 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.

Übergangsbestimmungen


§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen,
wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000
erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
1. im Jahr 2001 ......................... 10%,
2. im Jahr 2002 ......................... 20%,
3.im Jahr 2003 .......................... 30% und
4.im Jahr 2004 .......................... 40%
der Vollpension nicht überschreiten.

ABSCHNITT XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verweisungen auf Bundesgesetze und sonstige Dienstvorschriften für Beamte der Österreichischen

Bundesbahnen


§ 61.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.
(3) In diesem Bundesgesetz angeführte Gehaltsgruppen oder Gehaltsstufen beziehen sich auf die Anlage 2 der
AVB.

Inkrafttreten


§ 62.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.
(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Vollziehung


§ 63.
Dieses Bundesgesetz ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen. Die
Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz
gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die
Mitwirkung entstehenden Aufwandes.

ABSCHNITT XII

Änderungen ab 1. Jänner 2003


§ 64.
(1) An die Stelle der §§ 4 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 folgende Bestimmungen samt
Überschriften:

"Ruhegenussermittlungsgrundlagen


§ 3a.
(1) Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der
Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug
des Beamten.
(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen
Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch
mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn
Jahren aufzuweisen hätte.
(4) Wird ein Beamter infolge
1. eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig
oder
2. einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung
zur weiteren Eisenbahndienstleistung unfähig, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer
der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

Ruhegenussberechnungsgrundlage


§ 4.
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der
besten 216 Beitragsmonate zu bewerten.
2. Es ist für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein
Pensions(sicherungs)beitrag geleistet wurde - die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Diese besteht aus den
für die Bemessung des Pensions(sicherungs)beitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (=
Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die
jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und
zwar
a) angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,
b) angerechnete Ruhestandszeiten,
c) zugerechnete Zeiträume und
d) sonstige durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärte Zeiten.
Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis
vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gem. den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG,
BGBI. Nr.189/1955 aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der
216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem
Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "209",
b) 62. Lebensjahr tritt an die Steile der Zahl "216" jeweils die Zahl "202",
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "195",
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "188",
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "180".
Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtige nden Beitragsmonate vor, so ist die
Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die
Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

Ruhegenussbemessungsgrundlage


§ 5
.83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage."
(2) Im § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 die Ausdrücke "des ruhegenussfähigen
Monatsbezuges" jeweils durch die Ausdrücke "der Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.
(3) Im § 9 wird der Ausdruck "Anspruch auf vollen Ruhegenuss" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den
Ausdruck "Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage" ersetzt.
(4) Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck "des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenussfähigen
Monatsbezuges" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck "der sich gemäß § 4 ergebenden
Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.
(5) Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck "des ruhegenussfähigen Monatsbezuges" mit Wirkung vom 1. Jänner
2003 jeweils durch den Ausdruck "der Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.
(6) § 25 lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 samt Überschrift:

"Nebengebührenzulage


§ 25.
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine
Nebengebührenzulage.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des § 40 AVB zukommenden Nebenbezüge,
die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB - Dienstrechtes sowie der besonderen
Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.
(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem
Nebengebührendurchschnittsatz zusammengefasst, der 10 v.H. der Summe aus Gehalt und allfälligen
ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch
10 v.H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab
1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittsatz
einheitlich 15 v.H. der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen
Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittsatz
mit 10 v.H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8 begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich
dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der
Nebengebührendurchschnittsatz maximal 12,5 v.H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.
(4) Die Nebengebührenzulage beträgt 10 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4), maximal
jedoch 10 v.H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab
1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Nebengebührenzulage einheitlich
15 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale
Nebengebührenzulage mit 10 v.H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8 begrenzt. Ab 1.
Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020
beträgt die maximal gebührende Nebengebührenzulage 12,5 v.H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb,
Gehaltsstufe 8.
(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder
Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt."
(7) Nach § 53 werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 folgende §§ 53a bis 53d samt Überschriften
eingefügt:

"Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung"


§ 53a.
(1) Für Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe - oder
Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, gelten die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter.
(2) Gebührt ein Ruhe - oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals
in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl "216" in § 4 Z 1 durch folgende Zahlen zu
ersetzen:

Jahr

Zahl

2003

12

2004

24

2005

36

2006

48

2007

60

2008

72

2009

84

2010

96

2011

108

2012

120

2013

132

2014

144

2015

156

2016

168

2017

180

2018

192

2019

204


(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten
erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Z 3 lit. a bis e
jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr

lit. a

lit. b

lit. c

lit. d

lit. e

2003

11

11

10

10

10

2004

23

22

21

20

20

2005

35

33

32

31

30

2006

46

44

43

42

40

2007

58

55

54

52

50

2008

70

67

65

63

60

2009

81

78

75

73

70

2010

93

89

86

84

80


 

2011

105

101

97

94

90

2012

116

112

108

105

100

2013

128

124

119

115

110

2014

140

135

130

125

120

2015

152

146

140

136

130

2016

163

157

151

146

140

2017

174

169

162

157

150

2018

186

180

173

168

160

2019

197

191

184

178

170

Erhöhung des Ruhegenusses


§ 53b.
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen.
Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 53c.
(1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 83 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den ruhegenussfähigen Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem
Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 gebührenden Erhöhungen.
(4) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung -
ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten -
erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche
Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
(5) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder
einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der
erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die
Vorrückung bereits eingetreten wäre.
(6) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des
Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB
erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der
Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt
des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
(7) Der Vergleichsruhegenuss darf
1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht übersteigen und
2.40% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
§ 53d.
(1) Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden
Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene
Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der
Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28.000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu
berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in
einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28.000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1
ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28.000 S entspricht.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der
Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls
gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28.000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu
berechnen:
1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7.000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl
300.000 zu dividieren.
2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl,
so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende
Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3
und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG.
Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen."
24 .Im Art. 14 Z 1 treten an die Stelle des § 21 Abs. 4 folgende Bestimmungen::

"(3a) Der aktive Beamte hat
1. einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
2. einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder
Sonderzahlung
zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige Zeit
einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.
(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt,
der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und
die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den
Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen
beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der
Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.
(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem
Bundesbahn - Pensionsgesetz (BB - PG), BGBI. I Nr. XXX/2OOO, gebühren oder gewährt werden. einen
Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner
2003 von 4,8% zu leisten.
(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach
dem BB - PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 0,8% zu leisten.
(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB - PG bleiben für die Bemessung von
Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.
(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die
Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und
Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen."
25. Im Art. 14 Z 1 lautet § 2l Abs. 5 Z 1:

"1. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die gemäß § 2 BB - PG auf ihr
Ansuchen frühestens nach dem 31. Dezember 2019 in den Ruhestand versetzt werden können, ab 1. Jänner
um 1,5 Prozentpunkte."
26. Im Art. 14 Z 1 lautet § 21 Abs. 5 Z 4 letzter Satz:

"An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss
(§ 8 Abs. 3 BB - PG) im Zeitraum
vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erreichen, der 3. Monat,
vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 erreichen, der 5. Monat,
vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 erreichen, der 7. Monat,
vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 erreichen, der 9. Monat,
vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erreichen, der 11. Monat,
vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 erreichen, der 13. Monat,
vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 erreichen, der 15. Monat,
vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 erreichen, der 17. Monat."

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