6165/I-BR BR
6165 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Berufsausbildungsgesetz, das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz, das Familienlasten -
ausgleichsgesetzt 1967 und das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen geändert werden
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 216 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 216 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
Der bisherige Text des Art. IV erhält die Bezeichnung "Z 1". Folgende Z 2 wird
angefügt:
"2. § l7 Abs. 7 lautet:
‚(7) Soweit die Abs. 2 und 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6
Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt
werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen
Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des Arbeitnehmer/innenschutz -
gesetzes (ASchG), BGBaI. Nr.450/1994, oder vergleichbarer Österreichischer
Rechtsvorschriften durchgeführt wurde.' "