6167/I-BR BR

6167 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz
- GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im
Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992,
die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das
Elektrizitätswirtschaft‘ und organisationsgesetzt geändert werden und das Bundesgesetz
über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der
Elektrizitäts - Control GmbH und der Elektrizitäts - Control Kommission sowie das
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse
der verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 210 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 210 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Artikel 1 § 79 Abs. 4 lautet.
"(4) Vor Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren sind nach den bisher
geltenden Bestimmungen durchzuführen."
2. Im Artikel 7 Z 2 lautet die Novellenanordnung:
"2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:"
3. Artikel 7 Z 3 lautet:
" 3. (Grundsatzbestimmung) § 4 lautet:
"§ 4. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungs gesetze haben den
Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im
Allgemeininteresse aufzuerlegen:
1. die diskriminierungs freie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
2. der Abschluß von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den
Anschluß an ihr Netz (Allgemeine Anschlußpflicht);
3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inlandische Elektrizitätsversorgung
oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden
Netzinfrastruktur;
4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriflen auferlegten Pflichten im öffentlichen
Interesse;
5. die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die
erneuerbaren Energieträger eingesetzt werden.
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im
Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung
stehenden Mitteln anzustreben.""
4. Im Artikel 7 Z 9 lautet § 13 Abs. 1:
"(1) Stromlieferungsverträge, die den Bezug von elektrischer Energie zur
inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben,
1. die zur Deckung ihres Bedarfes elektrische Energie auch in Anlagen erzeugen,
die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder von denen eine unmittelbare
oder mittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet
befindlichen Menschen, Tieren und Pflanzen ausgeht
oder
2. die nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung
elektrischer Energie anfallenden Abfälle erbringen und kein Konzept für künftig
aus der Erzeugung anfallende Abfalle erstellen,
sind unzulässig."
5. Im Artikel 7 Z 30 lautet § 32 Abs. 1:
"(1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten,
die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihrem Verteilernetz angeschlossenen
Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, abzunehmen. Die
Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß
1. ab 1. Oktober 2001 mindestens 1 %;
2. ab 1. Oktober 2003 mindestens 2 %;
3. ab 1. Oktober 2005 mindestens 3 %;
4. ab 1. Oktober 2007 mindestens 4 %
der Stromabgabe an die, an sein Netz angeschlossenen Endverbraucher im
vorangegangenen Kalenderjahr zu betragen."
6. Im Artikel 7 Z 34 lautet der letzte Satz des § 40 Abs. 1:
"Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind berechtigt, die Abnahme der von
diesen Anlagen erzeugten Energie von jenem Netzbetreiber zu verlangen, an dessen
Netz sie angeschlossen sind."
7. Im Artikel 7 Z 46 lautet § 55 Abs. 1 erster Satz:
"Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§ 25) und
sonstige Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge
sind bei der Elektrizitäts - Control GmbH einzubringen."
8. Im Artikel 7 Z 55 lautet der letzte Satz des § 71 Abs. 6:
"Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den
Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, daß diese bis spätestens drei Monate vor
dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts - Control Kommission zur
Genehmigung vorzulegen sind."
9. Artikel 8 § 29 Abs. 1 lautet:
"(1) Die §§ 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für §
7 gilt dies nach Maßgabe der im § 66a Abs. 2 ElWOG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2000 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Die
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Abs. 5 treten, sofern
sich diese Tätigkeiten auf die Vollziehung von Bestimmungen vollziehen, die in der
Novelle zum EIWOG, BGBI. Nr. xxx/2000 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Ausführungsgesetze der Länder beziehen, mit 1. März 2001 in Kraft; im
übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
Anträge auf Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2)
können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden. Entscheidungen über die
Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits vor diesem Zeitpunkt
ergeben, werden jedoch erst zu dem sich aus § 71 Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts - und -
organisationsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000,
ergebenden Zeitpunkt wirksam."
10. Dem Artikel 8 § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 16 Abs. 1 und 30 Z 1 treten mit 1. März 2001
in Kraft."
11. Artikel 8 § 30 lautet:
"§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1. (Verfassungsbestimmung) der §§ 16 Abs. 1 und 29 Abs. 5 die Bundesregierung;
2. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit
betraut."

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