6247/I-BR BR
6247 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz mit dem
die Bau - und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über
Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das
Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG - Ermächtigungsgesetz 1997 geändert
werden
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 347 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 347 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:
"Die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs. 2) gehen in 4 Tranchen in das Eigentum
(§§ 353 ff ABGB) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH über, und zwar mit 31.
Dezember 2000 die im Bundesland Wien gelegenen Objekte der Anlage A. 1, mit 1.
Jänner 2001 die restlichen Objekte der Anlage A. 1, mit 1. Jänner 2002 die im Bundesland
Wien in den Bezirken 1 bis einschließlich 18 gelegenen Objekte der Anlage A.2 und mit
1. Jänner 2003 die restlichen Objekte der Anlage A.2."
2. in § 13 Abs. 2 wird die Datumsbezeichnung "31. Dezember 2000" durch "1. Jänner
2001" ersetzt.
3. In § 13 wird folgender neuer Abs. 4 angefügt:
"(4) Unbebaute Liegenschaften (Liegenschaftsteile) gemäß Anlage A, die der
Verwirklichung von bereits vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBI. Nr. 286/1971 in der Fassung BGBI. I Nr.182/1999, verordneten
Bundesstraßenabschnitten dienen, sind bei konkretem Bedarf ohne Entgelt in das
Eigentum des Bundes rückzuübertragen. Bei Verbücherung einer
Eigentumsrückübertragung ist § 16 sinngemäß anzuwenden."
4. In § 17 ist im ersten Satz nach dem Ausdruck "Bundesimmobiliengesellschaft mbH"
die Wortfolge "zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges," einzufügen.
5. In § 18 wird die Datumsbezeichnung "31. Dezember 2000" im letzten Halbsatz durch
"1. Jänner 2001" ersetzt.
6. In § 22 ist im letzten Halbsatz des letzten Satzes das Wort "soferne" durch "soweit"
zu ersetzen.
7. In § 26 lautet der letzte Satz:
Die Gesellschaft hat daher diesen Bedarf nach Maßgabe von Verträgen, die mit den
betroffenen Bundesländern abzuschließen sind, durch Heranziehen von
Landesbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2000 mit einschlägigen Aufgaben der
Bau - und Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art.
104 B - VG betraut sind, zu decken."
8. In § 36 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge "bis zum 1. Jänner 2001" durch die
Wortfolge "vor dem Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13" ersetzt.
9. In § 36 Abs. 2 wird im ersten Satz der Ausdruck "Arbeitnehmer gemäß § 22 Abs. 1"
durch "Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs. 1" sowie im zweiten Satz der Klammerausdruck
"(§ 21 Abs. 2)" nach dem Wort "Stichtag" durch "(§ 24 Abs. 2)" ersetzt.
10. In § 46 lautet die Ziffer 1 wie folgt:
"1. das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH
(BIG - Gesetz), BGBI. Nr. 419/1992 mit folgenden Ausnahmen:
§ 3 Abs. 1 ist auf die Objekte der Anlage A. 2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen
Rechtsüberganges gemäß § 13 anzuwenden, § 3 Abs. 4 ist auf die nach dem BIG - Gesetz
übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht
verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, § 3a in der
Fassung BGBl. I Nr.113/1997 bleibt in Kraft;"
11. In § 47 lautet die Ziffer 1:
"1. der §§ 6 Abs. 2, 15,18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34 und 43 der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;"
12. In § 47 erhält die bisherige Ziffer 10 die Bezeichnung "11" und die neue Ziffer 10
lautet:
"10. des § 13 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;"
13. Die Anlage A. 1.1. zu Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Aus der Anlage A. 1.1 entfallen die folgenden Objekte: