6250/I-BR BR
Eingelangt am:

6250 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2000 betreffend Budgetbegleitgesetz 2001
Abänderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 369 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 369 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Abänderungen beschlossen:
1 Art. 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 21 wird im § 67 Abs. 8 lit. a und c in der Fassung des Ausschussberichtes jeweils die
Wortfolge "nach Abs. 3, 6 oder 8" durch die Wortfolge "nach Abs. 3 oder 6" ersetzt.
b) In Ziffer 23lit. b wird im § 69 Abs. 2 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger lohnsteuerabzug von diesen
Bezügen zu unterbleiben."
24.Art. 34 (Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebiets -
körperschaften) wird wie folgt geändert:

"Artikel 34

Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der

Gebietskörperschaften


§ 1.
(1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an
juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, anfallenden
Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den
Stempel - und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts - und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige
Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die
Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.
(2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts
als Vermieterin und der übertragenden Gebietskörperschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der
Ausgliederung bezüglich der übertragenen Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel - und
Rechtsgebühren befreit.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts - und
Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut."

3. Art. 78 (Änderung des Bundesforstegesetzes 1996) wird wie folgt geändert
a) In Ziffer 8 (§ 12 Abs. 2) letzter Satz wird die Wortfolge "Abs. 2a dritter Satz" durch die
Wortfolge "§ 1 Abs. 2a dritter Satz" ersetzt.
4.*Art. 82 (Änderung des ASFINAG - Gesetzes) wird wie folgt geändert:
In Ziffer 3 (Artikel IX § 1) entfällt in der Aufzählung die lit. c und es werden die litera -
Bezeichnungen d bis u durch c bis t ersetzt.
 
5.*Art. 83 (Änderung des Bundesstraßen gesetzes 1971) wird wie folgt geändert:

a) Der an Art. 83 novellierte § 34b erhält die Ziffer 1
b) Nach dieser Ziffer 1 wird folgende Ziffer 2 angefügt:

"2. In der Anlage wird im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, bei der Nummer B 111, mit der
Bezeichnung Gailtal Straße, die Beschreibung der Strecke ,Amoldstein (A 2) - Hermagor - Kötschach -
Mana Luggau - Strassen (B 100)‘ durch ‚Arnoldstein (B 83) - Arnoldstein (A 2) - Hermagor - Kötschach -
Mana Luggau - Strassen (B 100)‘ ersetzt."
6. Art. 87 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Ziffer 1 werden folgende Ziffern 2 bis 7 angefügt:

2. In § 7 wird folgender Abs. 4b angefügt:
"(4b) Die Beteiligung einer Bauvereinigung an anderen als den in Abs. 3 Z 9 und 10 angeführten
Unternehmungen bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung, wenn
1. die Unternehmung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet ist,
2. die Gesellschaft ihren Geschäftskreis auf Tätigkeiten im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 4a beschränkt,
3. die Mehrheit der Anteile im Eigentum der Bauvereinigung oder anderer Bauvereinigungen stehen
und
4. das Kapital der Bauvereinigung durch die Beteiligung nicht übermäßig gebunden wird.
Die Gesellschaft gilt diesfalls als Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisions -
gesetzes 1997 der beteiligten Bauvereinigung(en)."
3. § 9b zweiter Satz lautet:
"Gemein nützige Bauvereinigungen und deren Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4b,
Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer
Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß § 9 Abs.1."
4. § 20 Abs. 1 Z. 3 lautet:
"3. Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit
a) das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der keine gemeinnützige Bauvereinigung
ist oder
b) die Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,
sind die Bestimmungen der §§ 13 bis 22 und § 39 Abs. 8 bis 13, 18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses
Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden."
5. Nach § 39 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a bis 6d eingefügt:
"(6a) Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31.
März 2001 gelten in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft errichtete
a) gemeinnützige Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum einer oder mehrerer
Gebietskörperschaften oder
b) gemeinnützige Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum von Bauvereinigungen gemäß
lit. a
stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt.
(6b) Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 6a ist auf Bauvereinigungen gemäß Abs. 6a weiterhin
sinngemäß anzuwenden, soferne es sich um Baulichkeiten handelt, die dem § 20 Abs. 1 Z 3 unterliegen.
(6c) § 23 Abs. 2 findet für Bauvereinigungen gemäß Abs. 6a nur auf Geschäftsjahre Anwendung, die
vor dem 1. April 2001 enden. Nur insoweit sind die §§ 27 bis 29 auch nach dem 31. März 2001 weiterhin
sinngemäß anzuwenden.
(6d) Den Bauvereinigungen gemäß Abs. 6a fehlende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen,
Berechtigungen und Nachweise, insbesondere nach der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194, sind bis 31.
März 2002 zu erbringen."
6. § 39 Abs. 27 erster Halbsatz lautet:
"Abweichend von § 17 Abs. 1 gilt für den Fall der Auflösung eines Miet - oder sonstigen
Nutzungsverhältnisses in Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen worden sind."
7. In Art. IV wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1if eingefügt:
"(11) § 7 Abs. 3 Z 6a, § 7 Abs. 4b, § 9b, § 20 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 6a bis 6d und § 39 Abs. 27 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft."
b) Die bisherige Ziffer 2 entfällt.

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