6254/I-BR BR
Eingelangt am:
6254 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz über die
Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes - Jugendvertretungsgesetz)
Abänderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 351 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 351 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Abänderungen beschlossen:
- § 3 Abs 1 lautet:
"§ 3. (1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entschei -
dungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes - Jugendvertretung einzurichten. Die Mit -
glieder der Bundes - Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und
von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden."
- § 6 Z 3 lautet:
"3. die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetz - und Verordnungsentwürfen, die
der Bundes - Jugendvertretung relevant erscheinen,"
- § 10 Abs 2 Z 1 lautet:
"(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:
1. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes -
Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der Reise -
und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr.133/1955,"
4, Im 3. Abschnitt Schlußbestimmungen wird im Titel zu § 13 das Wort "Übergangsbe -
stimmungen" gestrichen.