6256/I-BR BR
Eingelangt am:

6256 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Wehrgesetz 1990 geändert wird
Abänderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 361 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 361 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Abänderungen beschlossen:
1. Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

"6a. Im § 6 Abs. 4 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

‚Die Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte
Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich
freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von
Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des
Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und - es sei
denn, die Beschwerdekommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten
Beschwerdegrundes - zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu
beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht
werden; sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es
der Zustimmung des Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde
erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer,
jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes.' "
2. In Z 61 wird im § 68 Abs. 3i die Zitierung ,§ 6 Abs. 10‘ durch die Zitierung ,§ 6
Abs. 4 und 10‘ ersetzt.

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