6293/I-BR BR
Eingelangt am:

6293 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 1 Februar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, das Bundesgesetz über die
Organisation der Universitäten der Künste und das Hochschul-Taxengesetz 1972 geändert
werden
 
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 413 der Beilagen
 
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 413 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
1. Art. I Z 13 lautet:
"13. Dem § 28 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
"Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5
bis 7a durchzuführen."
2. Artikel I Z 23 lautet:
"23. Dem § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Der Studiendekan und der Vizestudiendekan dürfen nicht gleichzeitig die Funktion des Vorsit-
zenden oder eines Mitglieds einer Studienkommission oder des Fakultätskollegiums (Universitäts -
kollegiums) ausüben. "
3. Nach Art. II Z 18 werden folgende Z 18a und 18b eingefugt:
"18a. § 75 Abs. 9 dritter Satz entfällt."
"18b. Nach § 75 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
"(9a) Alle Organe einer Universität der Künste sind spätestens bis zum Ende des Wintersemesters
2001/2002 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu konstituieren bzw. zu wählen. Nach
Ablauf dieser Frist hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die noch fehlen
den Organe ohne Setzung einer Nachfrist unverzüglich im Ersatzwege zu bestellen (§ 13 Abs. 2
KUOG). Die bisherigen Organisationseinheiten und Organe gelten sodann als aufgelöst."
4. Im Art. II Z 20 (§ 78 Abs. 8 KUOG) wird die Wendung "und § 75 Abs. 10" durch "und § 75
Abs. 9, 9a und 10" ersetzt; weiters entfallen die Worte "sowie die Aufhebung des § 22 Abs.7".

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