6295/I-BR BR

6295 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluss des Nationalrates vom 1. Februar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 414 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Z 34 lautet:
"34. Dem § 34 sind folgende Abs. 4 bis 7 anzufügen
‚(4) Abweichend von Abs. 3 ist bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg
die Abgabe der Stimme den Wahlberechtigten auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Das zum
Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer
Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und unter Berücksichtigung der Anforderun -
gen des Datenschutzgesetzes 2000 an die Datensicherheit so ausgestaltet sein, dass die Ein -
haltung aller in Abs. 1 aufgezählten Grundlagen und die Erfüllung der in § 39 Abs. 1 festgelegten
Aufgaben der Wahlkommission auch bei der elektronischen Wahl gewährleistet ist.
(5) Insbesondere ist folgendes durch geeignete Ausgestaltung des eingesetzten Verfahrens zu
garantieren:
1. Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden, die gewährleisten, dass die ausgefüllten
Wahlformulare anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur
Auszählung gelangen; es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch
Dritte eine Zusammenführung der Identität der Wählerin oder des Wählers mit ihrem oder
seinem Wahlverhalten möglich sein,
2. Verifikation der Identität der oder des Stimmberechtigten gegenüber der Wahlkommission
im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Wahlformulars, damit die Stimm -
abgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person
ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur
Durchführung der Wahl notwendig sind,
3. Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer
Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahl -
kommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses,
4. Möglichkeit der Wahlkommission, alle ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auch
hinsichtlich der elektronischen Stimmabgabe durchführen zu können,
5. Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für die Wählerin oder den Wähler wie bei der
herkömmlichen Stimmabgabe,
6. Erfüllung aller an Wahlzellen gestellten Anforderungen auch durch die in universitären
Räumlichkeiten aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die
Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten, unbeein -
flussten und persönlichen Ausfüllen der Wahlformulare.
(6) Die bei der Wahlkommission eingesetzten technischen Komponenten und die Kompo -
nenten, die unmittelbar zur Stimmabgabe und zur Verifikation der Identität verwendet werden,
müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufend geprüft sein. Die Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz be -
scheinigt sein. Diese Bestätigungsstelle spricht auch Empfehlungen für die anderen technischen
Komponenten aus, die bei der Abgabe der Stimme eingesetzt werden.
(7) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischern Weg sind
in der Verordnung gemäß § 48 (Wahlordnung) festzulegen.'"
2. Z 35 lautet:
"35. § 39 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
,Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österrei -
chischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den in
den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Bei der
Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg erfolgt die Verlautbarung zusätzlich im
Internet durch die Österreichischen Hochschülerschaft. Im Gegensatz zur gedruckten Verlaut -
barung ist die im Internet bereitgestellte Version nicht authentisch.'"
3. Nach Z 36 wird folgende Z 36a eingefügt:
,,36a. § 39 Abs. 7 erhält die Bezeichnung Abs. 8. Folgender Abs. 7 wird eingefügt:
‚(7) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat die elektronische Wahl abzubrechen,
wenn die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der bei der Wahlkommission eingesetzten elektro -
nischen Komponenten während der Wahl beeinträchtigt ist. In diesem Fall hat die Wahl -
kommission unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle germäß § 19 Signaturgesetz über die
Gültigkeit der vor dem Abbruch abgegebenen elektronischen Stimmen zu entscheiden.‘,,
4. Nach Z 37 werden folgende Z 37a und 37b eingefügt:
,,37a. Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:
‚(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Bundesministerin oder der
Bundesminister zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz
bedienen.‘
37b. Dem § 45 wird folgender Abs. 8 angefügt:
‚(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Wahlkommission der
Österreichischen Hochschülerschaft zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß
§ 19 Signaturgesetz bedienen.',,
5. Nach Z 39 wird folgende Z 39a eingefügt:
,‚39a. § 46 Abs. 1 erster Satz lautet:
,§ 46. (1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das
Wahlverfahren oder wegen Abbruch der elektronischen Wahl auf Grund eines Systemfehlers die
Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechts -
kraft der Entscheidung durchzuführen.‘"
6 Z 40 lautet:
"40. § 48 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 bis 4 werden angefügt:
‚(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Anhörung des Datenschutzrates
durch Verordnung festlegen, dass bei den Wahlen die Stimmabgabe auch auf elektronischem
Weg möglich ist. Dabei muss sichergestellt werden, dass insbesondere die Anforderungen des
§ 34 erfüllt werden, damit die Funktionalität des elektronischen Wahlsystems alle Anforderungen
an herkömmliche Wahlen in die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft in zumindest
gleicher Weise sicherstellt. Weiters bleibt die Teilnahme an der Wahl mittels elektronischer
Stimmabgabe freiwillig, die Stimmabgabe im Rahmen konventioneller Wahl muss weiterhin
möglich sein.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat außerdem festzulegen, wie die Aufgaben der Wahl -
kommission gemäß § 39 Abs. 1 diesfalls zu erfüllen sind.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Erhalter
von sonstigen Bildungseinrichtungen (§1 Abs. 1 Z 3 bis 9) zur Mitwirkung an der Durchführung
der Wahl durch Verordnung festzulegen.‘"
7. Z 47 lautet:
"47. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:
‚(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 6, § 4a, § 7 Abs. 2 Z 6,
§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 5, § 20a, § 20b, § 20d Abs. 2,
§21 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 8 bis l0, § 3l Abs.
4, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 2 bis 7, § 34 Abs. 2 uns 4 bis 7, § 39 Abs. 2 und 6 bis 8, § 40 Abs. 3,
§ 44 Abs. 8, § 45 Abs. 8, § 45a samt Überschrift, § 46 Abs. 1, § 48, § 51 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs.
3 Z 1, 3 und 4, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 6 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBI. I Nr. XXX/2001, treten mit 1. Februar 2001 in Kraft.‘,,

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