6316/I-BR BR

6316 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Einsatzzulagengesetz, BGBI. Nr.423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBI.
Nr.127/1999, und das Auslandszulagengesetz, BGBI. 1 Nr.66/1999, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz, BGBI. I Nr.9412000, geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 440 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 440 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. im Art. 1 Z 2 lautet § 2Abs. 1 Z 2:
,,2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lt. b und c WG das 2fache,"
2. Im Art. 1 Z 6 lautet § 8 samt Überschrift.

"Übergangsbestimmung


 
§ 8. (1) Auf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes
vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das
Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Einsätze, die nach dem Ablauf des 31. März 2001 verlängert werden, gelten mit dem
Tag als abgelaufen, an dem der Einsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre."
3. Im Art. 1 Z 6 lautet § 9Abs. 5:
"(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 2a samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 und § 8
samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. XXX/2001 treten mit 1. April
2001 in Kraft."
4. im Art. 2 wird im Einleitungssatz das Zitat ,,BGBI. l Nr. 94/2000" durch das Zitat "BGBI. I
Nr. 142/2000" ersetzt.
5. Im Art. 2 Z 6 lautet § 17 Abs. 3:
"(3) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft."

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HTML-Dokument erstellt: Mar 6 18:08