6317/I-BR BR
 

6317 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz - und
Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001) erlassen sowie das
Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 438 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 438 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Im Art. 1 wird im § 3 Abs. 2 die Prozentangabe "15,51 vH" durch die Prozentangabe
"19,47 vH" ersetzt.
2. Im Art. 1 werden dem § 67 folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:
"(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder
Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst, der
1. vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus
geleistet wird oder
2. nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,
mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist das
Verfahren im Falle der Z 1 für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des
Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März
2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im
Falle der Z 2 ist das Verfahren nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes
fortzuführen. Ist ein anderes Verfahren auf Zuerkennung der genannten Leistungen mit
Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist es nach dem
5. Hauptstück HGG 1992 fortzuführen.
 
(12) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder
Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen
Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt
hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist dieses
Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem
5. Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile
nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder
Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem
1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des
Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses
Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach
Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001
liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum
Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten
Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer
späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung
nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt
hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2."

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HTML-Dokument erstellt: Mar 6 18:09