6364/I-BR BR
 

6364 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz - Novelle geändert
werden

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 610 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 610 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
Der Nationalrat wolle in dritter Lesung beschließen:
1. Im Art.) des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages sind die Z 15 bis 28 in "6.", 7.", "8.", "9.", "10.", 11.",

"12.", "13.", "14.", "15.", "16.", "17.", "18." und "19." umzubenennen.
2. Im Art. 1 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages ist die Z 29 in "20." umzubenennen und hat zu lauten:
"20. Dem § 131 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:

"(16) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. 1 Nr. xxx/2001 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1,2,3 und 3a, § 8c Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2,
§ 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 65, § 68
Abs. 1 Z 2a, § 69 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 4, § 102, § 106 Abs. 4, § 117 Abs. 6, § 124 Abs. 7, §
131e Abs. 1 sowie § 133 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 83 Abs. 2, § 114 Abs. 2, § 122 Abs. 2 sowie § 131d Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.""
3. Im Art. 1 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages sind die Z 31 und 32 in "21." und "22." umzubenennen.

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HTML-Dokument erstellt: Jun 12 11:38