6365/I-BR BR
 

6365 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 614 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 614 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. In Z 1 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages ist nach der Zitierung "§ 42 Abs. 10," die Zitierung "§ 44
Abs. 2," einzufügen.
2. In Z 2 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages ist nach der Zitierung "§ 42 Abs. 2, 3.4 und 15." die
Zitierung "§ 44 Abs. 1," einzufügen.
3. In Z 4 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 13 Abs. 3) hat in Z 2 des § 13 Abs. 3 die Wendung
"nach Anhörung eines nach Maßgabe der autonomen Schulordnung gemäß § 44 Abs. 2 allenfalls eingerichteten
schulpartnerschaftlichen Gremiums oder, wenn ein solches nicht besteht," zu entfallen.
4. In Z 6 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 134 Abs. 2) hat im letzten Satz des § 13a Abs. 2 die
Wendung "nach Anhörung eines nach Maßgabe der autonomen Schulordnung gemäß § 44 Abs. 2 allenfalls
eingerichteten schulpartnerschaftlichen Gremiums oder, wenn ein solches nicht besteht," zu entfallen.
5. In Z 9 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 21 Abs. 3 erster Satz) sind im ersten Satz des § 21 Abs.
3 die Worte "autonomen Schulordnung" durch das Wort "Hausordnung" zu ersetzen.
6. In Z 13 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 43 Abs. 1) sind im Abs. I des § 43 die Worte
"autonome Schulordnung" durch das Wort "Hausordnung" zu ersetzen.
7. Z 14 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages hat zu lauten:
"14. Die Überschrift des § 44 lautet:

"Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung"


8. Nach Z 14 ist folgende Z 15 einzufügen:
"15. Im § 44 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

"In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler
sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (z.B. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome
Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene
Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und
Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner
anzustreben ist.""
9. Z 14 a des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§45 Abs. 4) ist in "16." umzubenennen.
10. Z 15 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 49 Abs. 1 und 2) ist in "17." umzubenennen; die
Novellierungsanordnung ha: zu lauten:
"17. § 49 Abs. 1 laute::
11. In Z 15 des eingangs bezeichneten Gesetzesanfrages (§49 Abs. l und 2; neue Z 17) sind im Abs. 1 des § 49
die Worte "autonomen Schulordnung" durch das Wor: "Hausordnung" zu ersetzen und ha‘ der Abs. 2 des § 49 zu
entfallen.
12. Die Z 15a und 15b des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§57 Abs. 11 und§ 58 Abs. 5) sind in "18."
und "19." umzubenennen.
13. Die Z 15c des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 59b samt Überschrift) ist in "20."umzubenennen;
Abs. 1 des § 59b hat zu lauten:

"(1) Der Schulsprecher, in Schulen in welchen ein Abteilungssprecher zu wählen ist, der
Abteilungssprecher, hat das Recht, die Schüler einer Klasse innerhalb der Schulliegenschaft zur Beratung und
Information über Angelegenheiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Schüler betreffen, zu versammeln."
14. Die Z 16 bis 23 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 63a Abs. 1, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. c, § 63a Abs.
12, § 63a Abs. 14, § 64 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. d‘ § 64 Abs. 11 und § 64 Abs. 13) haben zu entfallen.
15. Z 24 und 25 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 66 Abs. 4 und § 70 Abs. 2a) sind in "21." und
"22." umzubenennen.
16. Z 26 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 71 Abs. 1) ist in "23." umzubenennen und hat zu lauten:
"23. Im § 71 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung "schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie" durch die
Wendung "schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit
Telefax, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen
Weise)" ersetzt"
17. Z 27 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 71 Abs. 2 lii. e) ist in "24." umzubenennen.
18. Z 28 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 71 Abs. 2) ist in "25." umzubenennen und hat zu lauten:
"25. im § 71 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung "schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie" durch die
Wendung "schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit
Telefax, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen
Weise)" ersetzt"
19. Z 29 und 30 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 73 Abs. 3a und § 76 Abs.,) sind in "26." und
"27." umzubenennen.
20. Z 31 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 82 Abs. 5g) ist in "28." umzubenennen; Abs. 5g des § 82
hat zu lauten:

"(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2001 treten wie folgt in Kraft:
1. § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4‘ § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15
Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5,
§ 25 Abs. Sb, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift
des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54 a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5,
§ 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1
treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § l9Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57
Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten
mit 1. September 2001 in Kraft;
3. § 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft."
21. Z 31a und 32 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§82a samt Überschrift und § 83 Abs. 1) sind in
"29." und "30." umzubenennen.

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