6400/I-BR BR
 

6400 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 726 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 726 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Nach der Z 7b wird folgende Z 7c eingefügt:

»7c. § 8Abs. 1 Z 2 lautet:
"2. in der Pensionsversicherung die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in
Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und
künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr.436/1974;"«

2. Z 8a lautet:

»8a. Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck "und 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e," der Ausdruck
"Z 2,"eingefügt.

3. Die bisherige Z 8a erhält die Bezeichnung "8b".

4. Nach der Z 8b wird folgende Z 8c eingefügt:

8c. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird
angefügt:

"12. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 als Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung)
versichert sind."«

5. Nach der Z 21 werden folgende Z 21a und 21b eingefügt:

»21a. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetz; folgende Z 10
wird angefügt:

"10. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen
(in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste)."
21b. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11
wird angefügt:

"11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die
Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen
der Teilrechtsfähigkeit."«

6. Nach der Z 22 wird folgende Z 22a eingefügt:

»22a. Dem § 52 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind die Beiträge mit dem gleichen Prozentsatz der
Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11) zu bemessen wie er im § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a festgesetzt ist; die
§§ 51 Abs. 3 Z 2 lit. a und 51a sind so anzuwenden, dass als Dienstgeber die Universität (Universität
der Künste) gilt, der der (die) Versicherte angehört."«

7. Nach der Z 58 wird folgende Z 58a ein gefügt:

»58a. Im § 342 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9
wird angefügt:

"9. Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zuganges zu Vertrags -
Gruppenpraxen nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 "Barrierefreies Bauen" sowie der
ÖNORM B 1601 "Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen."«

8. Z 86a lautet:

»86a. § 420 Abs. 5 Z 2 erster Satz lautet:

"Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Obmänner und Obmann -
Stellvertreter Sowie die Vorsitzenden und die Vorsitzenden - Stellvertreter der Kontrollversammlungen,
des Sozial - und Gesundheitsforums Österreich und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf
Funktionsgebühren."«

9. Im § 441a Abs. 3 in der Fassung der Z 86h wird im ersten Satz nach dem Ausdruck
"Mitte"
der Ausdruck "für eine Funktionsdauer von vier Jahren" eingefügt; weiters wird nach dem
ersten Satz folgender Satz eingefügt:

»Eine Wiederwahl ist zulässig.«

10. Im § 441b Abs. 1 in der Fassung der Z 86h wird 1 im ersten Satz die der Ausdruck "zwölf"
durch den Ausdruck " 14" ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Je ein
Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und von
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden."

11. § 441b Abs. 2 in der Fassung der Z 86h lautet:

»(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben die Bestellung der von
ihnen zu entsendenden Mitglieder nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen aufgrund der
Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. nach der Summe der
Mandate der einzelnen Fraktionen aufgrund der Wahlen in die satzungsgehenden Organe der
Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen
nach dem System d'Hondt vorzunehmen, wobei jedoch jeweils die drei stimmenstärksten Fraktionen mit
zumindest je einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein müssen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu
errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf ein Mitglied im
Verwaltungsrat, so entscheidet das Los. «

12. § 441b Abs. 7 in der Fassung der Z 86h lautet:

»(7) Dein Verwaltungsrat gehören weiters ein Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit
und Generationen sowie ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen zwar an den
Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Funktion teilnehmen und sind zu hören; bei
Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann der
Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wegen Rechtswidrigkeit oder
Unzweckmäßigkeit schriftlich Einspruch erheben; gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche die
finanziellen Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter des Bundesministers für Finanzen
schriftlich Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach
erweislicher Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich beim
Verwaltungsrat ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsrat kann aber
beschließen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur
endgültigen Entscheidung vorzulegen (Vorlagebeschluss). Wurde der Einspruch vom Vertreter des
Bundesministers für Finanzen erhoben, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen im Falle eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsrates die endgültige Entscheidung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Endgültige Entscheidungen haben durch
Bescheid zu erfolgen.«

13. § 441c Abs. 1 in der Fassung der Z 86h lautet:

»(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier
zusätzlichen Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung
für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 26/1998, sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig. «

14. Im § 441d Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 86h wird nach dem Ausdruck

"Zivilinvalidenverband," der Ausdruck "Kriegsopfer - und Behindertenverband - Österreich,"
eingefügt.
15. § 441e Abs. 2 in der Fassung der Z 86h lautet:

» (2) Die Obmänner und Obmann - Stellvertreter der dem Hauptverband angehörenden
Versicherungsträger sind ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften
und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben, von einer
Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum
Mitglied der Controllinggruppe ausgeschlossen.«

16. Im § 442a Ab. 9 in der Fassung der Z 86h wird der Ausdruck "§ 442 Abs. 1" durch den
Ausdruck "§ 442b Abs. 1" ersetzt.
17. Im § 593 Abs. 1 in der Fassung der Z 108 wird nach der Z 1a folgende Z 1b eingefügt:

»1b. mit 1.Oktober 2001 die §§ 8 Abs. 1 Z 2, l0Abs.5, l4Abs. 1 Z 11 und 12, 36 Abs. 1 Z 9 und 10, 44
Abs. 1 Z 10 und 11 sowie 52 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 ;«

Geschichte des Dokuments Zurück zur Home Page

HTML-Dokument erstellt: Jul 12 15:48