6401/I-BR BR
 

6401der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bauern - Sozialversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum BSVG)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 728 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 728 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

1a. Im § 20 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck "und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen
Einkommensnachweise dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen".

2. Z 6 (alt) wird durch folgende Z 6 (neu) und 6a ersetzt:

6. § 23 Abs. 4b lautet:
"(4b) Wenden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die
Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30%
der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus
diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage:
werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so
sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

6a. Im § 23 Abs. 12 entfällt der Ausdruck "4 und".

3. Im § 280 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Z 62 wird der Ausdruck,, , 41 und 12" durch den
Ausdruck ,, und 4a "‚ ersetzt.

4. Dem § 280 Abs. 1 in der Fassung der Z 62 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

8. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 4b und 12 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001.

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