6405/I-BR BR
 

6405 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 681 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 681 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates.
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

"3a. § 5 Abs. 1 lautet:
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzun -
gen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
1. die Zuverlässigkeit,
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang
(§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im sel -
ben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außer -
halb von Straßen mit öffentlichen Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen
während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzun -
gen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87
bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.
Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Ertei -
lung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an
einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten ab -
zugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1994 gilt sinngemäß. ' "
2. Nach Z 13 wird folgende Z 13a eingefügt:

,,13a. § 18 Abs. 1 lautet:
‘ (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nume -
riert sein.‘ "
3. Z 20 lautet

"20. § 23 lautet:
'§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahn -
denden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geld -
strafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
2. als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Be -
willigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarun -
gen nicht einhält;
4. als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;
5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;
7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
8. Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den
Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;
9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr
auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umwelt -
datenträger benützt.
(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar
anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße ver -
letzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7
bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Be -
hörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene
Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2,5 und 7 hat die Geldstrafe minde -
stens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10
sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat
die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten
Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur unge -
teilten Hand.
(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den
Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.
Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Anschaffung, die
Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr.
3298/94 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, zu tra -
gen hat, und sind hierfür zu verwenden.' "
4. Z 22 lautet

"22. In § 26 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:
'(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. /2001,
erteilte Konzessionen für den Güternahverkehr gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in der Fassung BGBl. I Nr. /2001, als Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr
und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. /2001, erteilte
Konzessionen für den Güterfernverkehr als Konzessionen für den grenzüberschreitenden Gü -
terverkehr.
(4) Bis 31.12.2001 gelten an Stelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkun -
den auch die Nah - bzw. Fernverkehrstafeln und an Stelle der in § 6 Abs. 4 in der Fassung
BGBl. I Nr. /2001, genannten Dokumente auch die Mietfahrzeugtafeln weiterhin als ent -
sprechender Nachweis. Weiters darf bis 31.12.2001 Werkverkehr im Sinne des § 10 auch
mit einer nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I. Nr.
/2001 geltenden Bestimmungen ausgestellten Werkverkehrskarte durchgeführt werden.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. /2001 er -
teilte Berechtigungen für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige
Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung
BGBl. I Nr. /2001 als Berechtigungen zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen
oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtge -
wichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.' "

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