Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
Bestimmungen über einen Deregulierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz
1957, das Rohrleitungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert
werden (Deregulierungsgesetz 2001)
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
"(2) Der Bauherr hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der
betroffenen Liegenschaften mindestens vier Wochen vorher vom
beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen."
2. Nach Art. 2 Z 19 werden folgende Ziffern 20 bis 22 angefügt, die
bisherigen Ziffern 20 und 21 erhalten die Bezeichnung 23 und 24.
"20. Im § 86 werden im Abs. 1 und 3 der Betrag "10 000 S" durch den
Betrag "726 Euro", im Abs. 2 der Betrag "30 000 S" durch den Betrag
"2 180 Euro" und im Abs. 6 Z 3 der Betrag "500 S" durch den Betrag
"36 Euro" ersetzt.
21. In den §§ 87 und 88 Abs. 1 und 2 wird der Betrag "100 000 S" durch
den Betrag "7 267 Euro", und im § 88 Abs. 3 der Betrag "500 000 S"
durch den Betrag "36 336 Euro" ersetzt.
22. Im § 76 Abs. 1 wird der Betrag "10 Mio. S" durch den Betrag
"726 728 Euro" ersetzt."
"§ 86 Abs. 1 bis 3 und 6 Z 3, § 87 und § 88 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl.1 Nr. ...../20.. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
"(2) Der Projektersteller hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten
der betroffenen Grundstücke mindestens vier Wochen vorher vorn
beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen."
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