6492 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (59. Novelle zum
ASVG)


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 892 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 892 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:


1. Z. 72 soll lauten:

"72.§ 428 Z 2 lautet:

"2. bei der Pensionsversicherungsanstalt ................................15;""

2. Z. 74 soll lauten:

"§429 Z 2 lautet:

"2. bei der Pensionsversicherungsanstalt ..................................9;""

3. In Z. 88 lautet §§ S38b Abs. 1:

"(1) Die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) der Pensionsversicherungsanstalt sind gemäß §§ 420
bis 426 erstmals bis 30. September 2002 in die Kontrollversammlung, in die Generalversammlung und
in die Landesstellenausschüsse zu entsenden. Dabei ist § 421 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
sowohl das Mandatsergebnis (§ 421 Abs. 1) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (§ 421 Abs.
2 iVm Abs. 4), das der letztmaligen Entsendung in Verwaltungskörper der

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu
Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in die Verwaltungskörper der
Pensionsversicherungsanstalt heranzuziehen ist. § 427 Abs. 2 ist auf die Mitglieder des
Überleitungsausschusses gem. § 538c Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die am 31. Dezember 2002
amtierenden Mitglieder des Überleitungsausschusses bilden ab 1. Jänner 2003 den Vorstand der
Pensionsversicherungsanstalt."


4. In Z. 88 wird der dritte Satz in § 538b Abs. 2 durch folgende Sätze ersetzt:

"Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses und seine beiden Stellvertreter übernehmen ab1.
Jänner 2003 die Funktionen des Obmannes und seiner Stellvertreter der Pensionsversicherungsanstalt.
In der konstitiuierenden Sitzung der Kontrollversammlung ist die Wahl des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters durchzuführen (§ 431 Abs. 3); der Vorsitzende des Überleitungsausschusses (§ 538c
Abs. 6) führt dabei den Vorsitz."


5. In Z. 88 lautet § 538c Abs 1 erster Satz:

"Der Überleitungsausschuss wird für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. Juni 2002 aus den
Mitgliedern der Vorstände der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gebildet."

6. In Z. 88 wird in § 538c Abs 3 dritter Satz wird der Ausdruck "einen Vorsitzenden-Stellvertreter"
durch den Ausdruck "zwei Vorsitzenden-Stellvertreter" ersetzt.


7. In Z. 88 wird in § 538c Abs. 3 der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

"Der Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören; je einer der Stellvertreter hat der
Gruppe der Dienstgeber bzw. der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören."


8. In Z. 88 wird in § 538c folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Der Überleitungsausschuss besteht ab 1. Juli 2002 aus 15 Mitgliedern, die gemäß §§ 420 bis 426
bis 30. April 2002 neu zu entsenden sind. Dabei ist § 421 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl
das Mandatsergebnis (§ 421 Abs. 1) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (§ 421 Abs. 2 iVm
Abs. 4), das der letztmaligen Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für
die erstmalige Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt heranzuziehen
ist. Auf die Wahl des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreter ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden,
soweit diese dem Überleitungsausschuss aufgrund der Neuentsendung nicht mehr angehören."


Geschichte des Dokuments Zurück zur Home Page

HTML-Dokument erstellt: Nov 27 12:57