Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (59. Novelle zum
ASVG)
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 892 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
"(7) Für die Sitzungen des Überleitungsausschusses und der Verwaltungskörper der
Pensionsversicherungsanstalt bis 31 .Dezember 2005 gilt § 439 mit der Maßgabe, dass
die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in Betracht kommende Betriebsvertretung der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten je 2 teilnahmeberechtigte Vertreter mit beratender Stimme namhaft zu
machen hat.
(8) Für die Sitzungen des Überleitungsausschusses und der Verwaltungskörper der
Pensionsversicherungsanstalt gilt § 440 Abs. 5 Z. 1 bis zur Konstituierung des Beirates
der Pensionsversicherungsanstalt mit der Maßgabe, dass die Vorsitzenden und je 1
Stellvertreter des bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und des bei der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten errichteten Beirates berechtigt sind,
teilzunehmen."
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