6494 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (26. Novelle zum
GSVG)


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 893 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 893 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:


§ 85a Abs. 2 in der Fassung der Z 9 lautet wie folgt:

»(2) Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der
Sachleistungen bare Leistungen nach § 85 Abs. 3 zweiter Satz gewährt werden, sind, soweit die Satzung
dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages


1. Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz oder

2. Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen nach § 96 Abs. 2
in Anspruch zu nehmen. Für die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages gilt Abs. 1 zweiter Satz entsprechend. Für
Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Abs. 1 dritter Satz entsprechend.«


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