Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 931 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
Im § 108f Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
"Werden .in einem Jahr die Pensionen nicht ausschließlich mit dem
Anpassungsfaktor erhöht, so ist für die Vervielfachung der
Anpassungsfaktormesszahl jener Faktor heranzuziehen, der der durchschnittlichen
Pensionsanpassung in diesem Jahr entspricht."
"Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der
Pensionsversicherung, die nach sozialen Gesichtspunkten in
unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die
Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die
Differenz zwischen den Kosten der Pensionserhöhung mit dem
Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der
Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise
5. Dem § 588 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach § 108f
Abs. 4 ist für das Jahr 2000 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor
1,011 heranzuziehen."
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