Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz, das
Medizinproduktegesetz und das Arzneibuchgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 934 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. G P, folgende Änderungen beschlossen:
"(4) Bei sinngemäßer Geltung des Abs. l hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen einem Antrag auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport auch dann
nicht stattzugeben, wenn die beantragte Arzneispezialität nicht der in Österreich zugelassenen
Arzneispezialität entspricht, insbesondere weil die Zusammensetzung nach Art und Menge
der wirksamen Bestandteile nicht mit der in Österreich zugelassenen Arzneispezialität
übereinstimmt, die Zusammensetzung (nach Art und Menge) der Hilfsstoffe nicht mit der in
Österreich zugelassenen Arzneispezialität übereinstimmt und das Auswirkungen auf die
Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit hat, sonstige Unterschiede zu der in Österreich
zugelassenen Arzneispezialität bestehen, die therapeutisch relevant sind, oder die übrigen
Voraussetzungen des § 20a nicht erfüllt sind."
3. In Artikel IZ 30 wird das Zitat
"BGBl. I Nr. xxx/2001" in § 95 Abs. 5 und 6 jeweils ersetzt4. In Artikel II Z 5 wird das Zitat "BGBl. I Nr. xxx/2001" in § 8 Abs. 4 jeweils ersetzt durch
das Zitat "BGBl. I Nr. xxx/200x"
5. In Artikel IVZ 3 wird das Zitat "BGBl. I Nr..../200l" bzw. "BGBl. I Nr. xxx/2001" in
§ 114 Abs. 5 jeweils ersetzt durch das Zitat "BGBl. I Nr. xxx/200x".
| Geschichte des Dokuments | Zurück zur Home Page |