6569 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die
Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenan-
stalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G)


Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf in 980 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 980 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderung beschlossen:


1. § 12 lautet:

"Die näheren Vorschriften über die Organe des Fonds, insbesondere hinsichtlich ihrer
Zusammensetzung und ihrer Aufgaben, sowie über geeignete Sanktionen und die
Aufsicht über den Fonds sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale
Sicherheit und Generationen zu regeln. Jedenfalls vorzusehen sind ein
geschäftsführender operativer Bereich und eine Fondskommission, der insbesondere
Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des
Bundesministers für Finanzen, des Fachverbandes der privaten Kranken- und
Kuranstalten der Wirtschaftskammer Österreich und des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger angehören."


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