Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 -
AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz - Luft
geändert werden
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1008 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
"2. ist "stoffliche Verwertung" die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung
der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die
aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Pri-
märrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen
gewonnen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt."
b) Im § 21 Abs. 4 wird im letzten Satz nach der Wortfolge "§ 17 Abs. 5 ist" die Wortfolge "mit Ausnahme
des vorletzten Satzes" eingefügt.
c) Im § 38 Abs. l wird nach der Wortfolge "Im Genehmigungsverfahren" der Beistrich und die Wortfolge
"vereinfachten Verfahren" gestrichen.
d) Im § 38 Abs. 2 und 3wird nach der Wortfolge "Im Genehmigungsverfahren" die Wortfolge "und
Anzeigeverfahren" eingefügt.
jeweils die Wortfolge "der Kundmachung folgenden Monatsersten" durch die Wortfolge "vierten der
Kundmachung folgenden Monatszweiten" ersetzt.
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