Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz über das
Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002)
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1050 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge "zum Letzten eines jeden Kalenderjahres"
durch die Wortfolge "zum Ende jeder Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2)" ersetzt
2. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge
"zum Letzten eines jeden Kalenderjahres"3. In § 36 Abs. 3 wird nach der Wendung "die sein Wohnungseigentumsobjekt
oder" das Wort "die" eingefügt.
"Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrags ist mit Ablauf dieser Frist als
vollzogen anzusehen, spätere Zustellungen hingegen mit dem Anschlag."
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