6670/I-BR BR


Eingelangt am: 18.06.2002

6670 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das
Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz,
das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das
Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz -
REORGBG)


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1119 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:

1. Im Art. l Z 29 wird im § 61 Abs. 19 WG 2001 nach dem Wort "Fassung" ein Bei-
strich eingefügt.


2. Im Art. 5 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
"5a. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

,Das Recht der Gemeinden auf Anhörung ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzu-
nehmen.'"

3. Im Art. 5 Z11 wird im § 18 Abs. 1d MunLG nach der Zitierung " § 3 Abs. 2," die
Zitierung "
§ 7," eingefügt.


4. Im Art. 7 wird die Z 1 durch folgende Z 1, 1a, 1b und 1c ersetzt:

" 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift des 2. Abschnittes im
1. Hauptstück des 2. Teiles folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:


,§ 6a. Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter'

1a.. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 22 folgender § 22a samt
Überschrift eingefügt:


,§ 22a. Legende'

1b. Im § 1 Abs. 9 wird die Zitierung ,§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 (WG),
BGBl. Nr. 305' durch die Zitierung ,§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001
(WG 2001), BGBl I Nr. 146' ersetzt.

1c. Im 1. Hauptstück des 2. Teiles wird nach der Überschrift des 2. Abschnittes folgen-
der § 6a samt Überschrift eingefügt:

,Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter

§ 6a. Militärische Organe im Wachdienst dürfen Angriffe gegen militärische Rechts-
güter beenden.'"

5. Im Art. 7 werden nach Z 3 folgende Z 3a, 3b und 3c eingefügt:
"3a. Im § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

,(2a) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Betrei-
bern öffentlicher Telekommunikationsdienste jene Auskünfte über Namen, Anschrift
und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses verlangen, die diese Organe
und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der
nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist
verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.'


3b. § 22 Abs. 9 entfällt.
3c. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

,Legende

§ 22a. (1) Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesver-
waltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind,
haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung Urkunden herzu-
stellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur von
militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen
Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck


1. verdeckter Ermittlungen oder

2. der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und
verdeckten Ermittlungen.

(2) Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur
Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Landesver-
teidigung hat den Zweck der Ausstellung sowie den Anwendungsbereich der Urkunden
im Rechtsverkehr in einem entsprechenden Auftrag festzulegen. Er hat weiters


1. jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und

2. die Urkunden unverzüglich einzuziehen im Falle missbräuchlicher Verwen-
dung oder sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Die militärischen Dienststellen nach Abs. l haben den Betroffenen vor Ausstattung mit
der Legende zu belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche
Entziehung im Falle missbräuchlicher Verwendung.'"


6. Im Art. 7 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

"4a. Im § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefugt:

,(1a) Eine Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jeden-
falls unzulässig, sofern

1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des
Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl.
Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

2. durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicher-
heit von Personen gefährdet würde.'"

7. Im Art. 7 wird die Z 9 durch folgende Z 9 und 9a ersetzt:
"9. § 47 Abs. 2 Z 1 lautet:

, 1. die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen dem
Hauptwohnsitz oder der Arbeitsstelle und dem Ort der Übergabe oder Rück-
übernahme des Leistungsgegenstandes/

9a. Im § 47 Abs. 2 Z 3 werden die Worte ,der Wohnung oder Arbeitsstelle' durch die
Worte
,des Hauptwohnsitzes oder der Arbeitsstelle' ersetzt."


8. Im Art. 7 lautet die Z12:

"12. Im § 50 Abs. 3 wird die Zitierung ,§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl.
Nr. 71/1954,' durch die Zitierung ,§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (Eisen-
bEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954,' ersetzt."

9. Im Art. 7 werden die Z14 und 15 durch folgende Z14,15 und 16 ersetzt:
"14. Im § 61 werden nach Abs.1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

,(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22
Abs. 2a, sowie § 25 Abs.1 a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I
Nr. xxx/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(1b) § l Abs. 9, § 11 Abs.2, § 14 Abs.1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34
Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3,
§ 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.'


15. Im § 61 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

,(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.'

16. § 61 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

,Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-
Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden"


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