6690/I-BR BR
Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz) sowie
das Elektrizitätswirtschafts- und -Organisationsgesetz (EIWOG) und das Energieförderungs-
gesetz 1979 (EnFG) geändert werden
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1243 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
"(2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das
öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum
an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der
Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen
zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und
eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das
gemäß Abs. 1 Z 1 oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmte
bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall - unbeschadet von Förderungen
gemäß § 30 Abs. 4 - die gemäß § 11 bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005 kann
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erreichung der im § 4 bestimmten Zielsetzungen durch
Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 erhöhen."
"(4) Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen
Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11
niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 EIWOG verordneten
Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1 EIWOG durch
Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung
des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte
Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen. Soweit diese Verordnungen
keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser
Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung gesondert auszuweisen.
3. (Verfassungsbestimmung) Im Artikel 1 lautet § 30 Abs. 8:
(8) Verträge,
3. die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit
Kleinwasserkraftzertifikaten,
zum Gegenstand haben, sind - soweit erforderlich - diesem Bundesgesetz anzupassen. Betreiber von
Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen das Recht zum Bezug der in diesen Anlagen
produzierten Energie sowie die zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst dann Anspruch
auf einen Einspeisetarif gemäß §11, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kleinwasserkraftwerksbetreiber
und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur der Kleinwasserkraftwerke durch Einspeisetarife gemäß
Ökostromgesetz bzw. durch den Entfall der Zertifikatsgenerierung ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher
Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst wurden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der
Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen dem Bezugs- und Zertifikatsberechtigten zukommt."
"§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im
§ 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16,25, 34, 36, 38, 45 und 45a, 48, 54 bis 57,62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis
7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."
"(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§22 Abs. 2 Z1) steht dem Regelzonenführer
gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu.'"'
"14. (Verfassungsbestimmung) Nach § 66 a werden folgende §§ 66b und 66c Abs. 1 samt Überschriften
eingefügt:
§ 66 b. (Verfassungsbestimmung
) (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche(2) Die in Abs. 1 angeführten Verordnungen sind nicht gegenüber denjenigen Normadressaten anzuwenden,
denen aufgrund eingebrachter Individualanträge (Art 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 B-VG) im Zuge der
Aufhebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof oder im Zuge des Ausspruches der
Gesetzwidrigkeit der Verordnungen Anlassfallwirkung im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder des Art 140 Abs. 7 B-
VG zuzuerkennen ist. Eine rückwirkende Beseitigung aus dem Rechtsbestand der in Abs. l angeführten
Verordnungen für alle anderen Normadressaten ist mit der Aufhebung oder mit dem Ausspruch der
Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht verbunden.
In-Kraft-Treten der Novelle BGBI. I Nr. xxx/2002
§ 66 c
. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 10 erster Satz, 20 Abs. 2, 24 Abs. 1,31 Abs. 1, 46 Abs. 5,"(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 45 Abs. 2 und 3 und 45a in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. Xxx/2002, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 14,45
Abs. 1 und 55 Abs. l in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. Xxx/2002, treten mit dem, der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.""
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