6692/I-BR BR
Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kommunalsteuergesetz
1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das
Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das
Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfe-
gesetz - EG-VAHG), das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Allgemeine Sozial-
versicherungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (2. Abgaben-
änderungsgesetz 2002)
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1202 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
"Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber
nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die
Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitrags-
nachweisung)."
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