Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1193 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
2. Im §7 Z 4 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:
"(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage ist mit dem Anpassungsfaktor des Ka-
lenderjahres des Eintrittes des Versicherungsfalles zu vervielfachen."«
"Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441 e Abs. l, so ist auch für
dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen."«
"2. das Mehraufkommen an Tabaksteuer des Jahres 2002, das sich aus Preiserhöhungen
zwischen 1. Juli 2002 und 31. Dezember 2002 ergibt."«
»63. Im § 447a Abs. 3 erster Satz wird an ersten Halbsatz der Ausdruck "und die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern" durch den Ausdruck ", die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter" und an zweiten Halbsalz
der Ausdruck "und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern" durch den Ausdruck ", der Sozialversiche-
rungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungs-
anstalt öffentlich Bediensteter" ersetzt.*
»Weiters ist die Zuerkennung von Mitteln an defizitäre Krankenversicherungsträger nur unter den Vorausset-
zungen zulässig, dass diese
- nicht betriebsnotwendige Vermögensbestandteile zur Finanzierung des Gebarungsabganges veräu-
ßern und
- kurzfristig nicht veräußerbare Vermögensbestandteile zur Besicherung der von ihnen zur Finanzie-
rung des Gebarungsabganges aufgenommenen Darlehen heranziehen und
- die im Rahmen der Zielvereinbarungen nach Z 2 festzulegenden Einsparungen im Bereich der Ver-
waltungskosten und der eigenen Einrichtungen einhalten;
darüber hinaus hat der betreffende defizitäre Krankenversicherungsträger alle ihm zur Verfügung stehenden
betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zur Sanierung seiner finanziellen Lage zu nutzen und dies durch
eben Finanzplan nachzuweisen.«
11. Im § 447c Abs. 5 dritter Satt in der Fassung der Z 70 wird der Ausdruck
"die Geschäftsfüh-»73. Im f 447f Abs. 12 Z 2 letzter Satz wird der Ausdruck
"der Verbandskonferenz" durch den Ausdruck "des14. Im § 600 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 83 wird nach dem Ausdruck
"420 Abs. 2," der15. Im § 600 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Z 83 wird der Ausdruck "179 Abs. 1 bis 4, 180a
samt Überschrift" durch den Ausdruck "179 Abs. 1 bis 5" ersetzt.
16. Im § 600 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Z 83 wird der Ausdruck "31 Abs. 5 Z 16, 58
Abs. 6," durch den Ausdruck "5 Abs. 1 Z 5, 7 Z 4 lit. d und e, 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa,
31 Abs. 5 Z 16,58 Abs. 6,73 Abs. 1 Z 2," ersetzt
»(4a) Der Hauptverband bat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens
30. September 2003 Über den Zeitpunkt der flächendeckenden technischen Verfügbarkeit und Einsatzbereit-
schaft des ELSY zu berichten. Auf Grund dieses Berichtes kann der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen durch Verordnung den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der §§ 31 Abs. S Z 16, 58 Abs. 6,
135 Abs. 3, 153 Abs. 4 und 361 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL I Nr. xxx/2002 bzw. des
Außer-Kraft-Tretens des § 31 Abs. S Z 12 abweichend von Abs. 1 Z 4 bzw. von Abs. 4 festsetzen.«
»(9) Die §§ 178 Abs. 2, 179, 181 Abs. 1 und 181b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2002 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 eintreten.
(10) § 447a Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist für die Ge-
schäftsjahre 2003 und 2004 so anzuwenden, dass an die Stelle von 2,0% der Prozentsatz von 4,0% tritt Im
Geschäftsjahr 2002 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den in § 447c
Abs. 1 lit. a angeführten Gründen keine Mittel nach § 447a Abs. 4 zuzuführen. Werden in einem Geschäfts-
jähr die Mittel der besonderen Rücklage nach § 447a Abs. 5 nicht ausgeschöpft, so ist der Rest dieser Mittel
der allgemeinen Rücklage des Ausgleichsfonds zuzuführen.
(11) Folgende am Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach § 447a beteiligte Träger haben
dem Ausgleichsfonds ein verzinsliches Darlehen in folgender Höbe zu gewahren:
Das Darlehen ist von den in den Z 1 bis 6 genannten Trägem längstens bis 1. Oktober 2002, von den in den
Z 7 und 8 genannten Trägem längstens bis 31. Dezember 2003 zuzuzahlen. Ab dem Jahr 2005 bis zum Ab-
lauf des Jahres 2009 sind das als Darlehen überlassene Geld sowie die zusätzlichen Einnahmen aus der Bei-
tragserhöhung nach Abs. 10 samt Verzinsung vom Ausgleichsfonds an den jeweiligen Träger zurückzuzah-
len. Die Verzinsung ist nach dem jeweils von der Europäischen Zentralbank für die EmlagefäzUittt erstellten
Zinssatz, erhöht um 0,8 Prozentpunkte, zu berechnen. Auf Vorschlag der Controllinggruppe beschließt der
Verwaltungsrat bis 31. Oktober 2003 einen für die gesamte Laufzeit geltenden Plan zur Tilgung des Darle-
henskapitals (Tilgungsplan), der die vollständige Rückzahlung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 si-
cherstellt. Die Tilgungen beginnen im Jahr 2005; bis 31. Dezember 2007 sind jedenfalls 50% des als Darle-
hen aberlassenen Geldes sowie der zusätzlichen Einnahmen aus der Beitragserhöhung nach Abs. 10 zu tilgen.
Die Tilgungszahlungen an die einzelnen darlehensgewahrenden Versicherungsträger sind im Verhältnis der
jeweils aushaftenden Darlehenssumme vorzunehmen. Sollte der Tilgungsplan nicht eingehalten werden, so
sind die darlehensgewährenden Versicherungsträger berechtigt, ihre laut Tilgungsplan jeweils ausständigen
Rflckzahlungs- und Zinsenraten gegen die Beitragsforderung des Ausgleichsfonds nach § 447a Abs. 3 aufzu-
rechnen.«
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